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Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 09.08.2017
L 1 U 150/17 -

Zeckenbiss kann nicht grundsätzlich als Arbeitsunfall anerkannt werden

Anerkennung als Arbeitsunfall setzt örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des Ereignisses "Zeckenbiss" voraus

Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass bei einer Lehrerin ein Zeckenbiss dann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, wenn nicht mit erforderlicher Sicherheit festgestellt werden kann, dass sich die Lehrerin den Biss tatsächlich während der Arbeitszeit zugezogen hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls führte am 1. Juni 2012 als Lehrerin im Rahmen des Sportfestes einer Staatlichen Grundschule bis ca. 14 Uhr Aufsicht. Beim abendlichen Duschen entdeckte die Klägerin eine Zecke und entfernte diese. Die Unfallkasse Thüringen lehnte einen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ab.

Allein bloßes Bestehen eines Zusammenhangs zwischen beruflicher Tätigkeit und Zeckenbiss für Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht ausreichend

Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte diese Auffassung. Zwar könne laut Gericht ein Zeckenbiss im Einzelfall als Arbeitsunfall anzuerkennen sein. Dies setze aber eine örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des Ereignisses "Zeckenbiss" voraus. Aufgrund der Angaben der Klägerin habe sich das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung verschaffen können, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des Erstkontaktes mit der Zecke einer versicherten Tätigkeit (hier das Aufsicht führen auf dem Sportplatz) nachgegangen sei. Feststehe nur, dass die Klägerin am Unfalltag auf dem Sportplatz von 8 Uhr bis 14 Uhr Aufsicht geführt habe. Da sie die Zecke erst abends gegen 23 Uhr beim Duschen entdeckt habe, könne nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis festgestellt werden, dass sich die Klägerin die Zecke bei der Aufsicht auf dem Sportplatz zugezogen habe. Allein das Bestehen einer Möglichkeit reiche nach den Beweisgrundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Da sich der Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des Erstkontakts mit der Zecke nicht feststellen lasse, sein keine Feststellung dazu möglich, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2018
Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 25356 Dokument-Nr. 25356

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