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Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 05.12.2008
VerfGH 26/08, VerfGH 34/08 -

Thüringen: Verfassungsgerichtshof kippt absolutes Rauchverbot in Spielhallen

Gesetzgeber muss bis zum 31.08.2009 neue verfassungsgemäße Regelung schaffen

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar hat über zwei Verfassungsbeschwerden von Spielhallenbetreibern gegen das uneingeschränkte Rauchverbot für Spielhallen in Thüringen (§ 2 Nr. 12 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz) - ThürNRSchutzG - vom 20. Dezember 2007) entschieden.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat den Verfassungsbeschwerden stattgegeben. Das uneingeschränkte Rauchverbot in Spielhallen verstößt gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer auf Berufsfreiheit (Art. 35 Absatz 1 Thüringer Verfassung) und ist deshalb mit der Thüringer Verfassung nicht vereinbar. Ein uneingeschränktes Rauchverbot in Spielhallen schränkt die Entscheidungsfreiheit ihrer Betreiber, welche Leistung sie welchem Kundenkreis in welcher Form anbieten wollen, ein. Dies ist ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, die durch die Thüringer Verfassung geschützt wird (Art. 35 Absatz 1 Thüringer Verfassung). Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ist grundsätzlich geeignet, solche Einschränkungen zu rechtfertigen. Dabei ist der Gesetzgeber allerdings an rechtliche Grenzen gebunden. Besonders dann, wenn er, wie hier, ein Konzept wählt, dass das Rauchen in öffentlich zugänglichen Räumen nicht uneingeschränkt verbietet, sondern Ausnahmen zulässt, ist er gehalten, dieses Konzept in sich widerspruchsfrei umzusetzen. Der Thüringer Gesetzgeber hat bei dem am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Nichtraucherschutzgesetz ein solches in sich schlüssiges Konzept nicht erkennen lassen. Während Gaststättenbetreibern erlaubt ist, Raucherräume zu schaffen, ist dies Betreibern von Spielhallen verwehrt. Der Gesetzgeber hat nicht erkennen lassen, warum er einerseits in dieser Weise auf die wirtschaftlichen Interessen der Gaststättenbetreiber Rücksicht nehmen will und andererseits dies für Spielhallenbetreiber nicht gelten soll.

Gesetzgeber muss Neuregelung erlassen

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber bei einer Neuregelung des Nichtraucherschutzes in Spielhallen ein in sich schlüssiges Konzept wählt und umsetzt. Deshalb wird dem Gesetzgeber bis zum 31. August 2009 Gelegenheit gegeben, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das Rauchverbot auch in Spielhallen in Thüringen allerdings mit der Besonderheit weiter, dass Spielhallen- ebenso wie Gaststättenbetreibern (§ 5 ThürNRSchutzG) erlaubt ist, besondere Raucherräume einzurichten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Thüringen vom 10.12.2008

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