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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 07.07.2010
- 13 UF 55/09 -
Grundrecht auf Freiheit zur Eheschließung gilt auch für Schwerkranke
Ehe kann bei eindeutiger Geschäftsfähigkeit des Ehepartners zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht aufgehoben werden
Eine Ehe, bei der einer der Ehepartner schwer krank ist, kann nicht von der zuständigen Verwaltungsbehörde wegen der Erkrankung aufgehoben werden, sofern kein Zweifel an der für die Eheschließung notwendigen Geschäftsfähigkeit besteht. Das Grundgesetz garantiert jedem die Freiheit zur Eheschließung. Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg.
Im zugrunde liegenden Fall heirateten ein Mann und eine Frau am 21. Oktober 2008. Die Trauung fand wegen der
Amtsgericht hebt auf Klage des brandenburgischen Innenministeriums Ehe auf
Das brandenburgische Innenministerium erhob als zuständige Verwaltungsbehörde wegen der
Brandenburgisches OLG weist Eheaufhebungsklage ab
Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Eheaufhebungsklage abgewiesen. Damit besteht die Ehe weiter.
Krankheit hat weder Einsichtsfähigkeit noch Freiheit der Willensentscheidung des Ehemannes beeinträchtigt
Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, das Grundgesetz garantiere die Freiheit zur
Standesbeamtin hatte keinen Zweifel an der für die Eheschließung notwendigen Geschäftsfähigkeit des Mannes
Bei seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Aussagen der den Ehemann behandelnden Ärzte und der Standesbeamtin berücksichtigt. Die Ärzte hätten erklärt, die Gedächtnisleistung des Ehemannes sei nicht vollständig aufgehoben gewesen. Durch die Neueinstellung der Medikamente im Jahr vor der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2010
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10224
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