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Amtsgericht München, Urteil vom 25.06.2010
- 412 C 25702/09 -
AG München zur Zulässigkeit von Mietminderungen bei Wohnung in Hotelanlage
Veränderungen an der Mietsache, die innerhalb der zu erwartenden Entwicklung liegen, sind hinzunehmen und stellen keinen Mietmangel dar
Bei der Beurteilung, ob der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietsache beeinträchtigt ist, sind alle Umstände des Mietverhältnisses zu berücksichtigen. Dabei stellen solche Umstände keinen Mangel dar, mit denen der Mieter rechnen musste oder die sich im Rahmen einer zu erwartenden Entwicklung halten. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall mietete vor nahezu 40 Jahren der spätere Kläger eine Wohnung in einer großen Anlage in München. Die Anlage besteht insgesamt aus 22 Etagen. Davon werden 6 Etagen von einem
Laute Klimaanlage und Gerüche aus der Hotelküche – Kläger mindert Miete
Ab Mai 2009 rügte der
Kläger beanstandet zudem Lärm durch Biergarten
In den Sommermonaten komme es zu Lärmbelästigungen durch einen neu eingerichteten
Vermieterin: Kläger wusste, dass Wohnung in Hotelanlage liegt
Die
Gericht stimmt Mietminderung wegen Gerüchen und Lärmbelästigung durch Heizung und Klimaanlage zu
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München gab beiden nur zum Teil Recht:
Nach Anhörung verschiedener Zeugen kam er zu der Überzeugung, dass von der neuen Lüftung auf dem Nachbardach tatsächlich erhebliche Lärmbelästigungen ausgingen. Das gleich gelte für die Küchengerüche, die nunmehr in die Wohnung gelangten und die rauschenden Heizkörper.
Veränderungen am Gebäude, die durch Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich werden, können nicht unterlassen werden
Weitere Minderungsgründe bestünden allerdings nicht. Bei der Beurteilung, ob der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietsache beeinträchtigt werde, seien auch die weiteren Umstände des Mietverhältnisses zu berücksichtigen. Dabei seien solche Umstände hinzunehmen und stellten keinen
Party- und Biergartenlärm ist lagebedingt hinzunehmen
Das
Wohnsituation in Hotel ist nicht mit normaler Wohnanlage gleichzusetzen
Auch mit Hotelgästen müsse gerechnet werden. In einem
Kinderlärm ist ebenfalls hinzunehmen
Kinderlärm berechtige ebenfalls nicht zur Minderung. Grundsätzlich seien Kinder ein fester Bestandteil des sozialen Lebens. Dazu gehöre sowohl der natürliche Spiel- und Bewegungstrieb als auch ihr geringeres Lärmempfinden. Der beim Spielen entstehende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2010
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Jahrgang: 2011, Seite: 356 IMR 2011, 356
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Dokument-Nr. 10317
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