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Landgericht Berlin, Urteil vom 02.12.1991
- 67 S 364/91 -
Defekte Gegensprechanlage: 5 % Mietminderung zulässig
Weitere geltend gemachte Mängel für Mietminderung zu gering
Bei einem Ausfall der Gegensprechanlage und des elektronischen Türöffners kann ein Mieter die Miete um 5 % mindern. Dies entschied das Landgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Mieter vor dem Landgericht Berlin, da seine Wohnung diverse Mängel aufwies. Der Mieter beanstandete neben einer ausgefallenen Treppenhausbeleuchtung, einem ausgefallenen elektrischen Türöffner und Türschließer und zahlreicher anderer Mängel unter anderem auch den Ausfall der
Mietminderung von 5 % gerechtfertigt
Das Landgericht Berlin gab dem Mieter teilweise Recht. Während das Gericht die meisten Mängel als relativ gering ansah, hielt es eine ausgefallene
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Bei einem Ausfall der Gegensprechanlage und des elektronischen Türöffners ist eine Mietminderung von 5 Prozent der Bruttokaltmiete gerechtfertigt. (rao)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (Grundeigentum 1992, 159/ac/pt)
- Mietminderung bei Schimmelbildung bis zu 100 % möglich
(Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2010
[Aktenzeichen: 412 C 11503/09]) - 10 % Mietminderung bei Urinstrahlgeräuschen im Wohnzimmer durch nachbarlichen "Stehpinkler"
(Landgericht Berlin, Urteil vom 20.04.2009
[Aktenzeichen: 67 S 335/08]) - Mietminderung bei zu heißer Wohnung
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.05.2006
[Aktenzeichen: 46 C 108/04])
Jahrgang: 1992, Seite: 159 GE 1992, 159
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Dokument-Nr. 11118
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