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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2011
- I-20 U 116/10 -
OLG Düsseldorf: Ghostwriter für wissenschaftliche Arbeiten darf nicht mit „Marktführer“ werben
Angebot bezieht sich auf Verwendung der Arbeiten zu Übungszwecken – Zahlung von 10.000 Euro für Übungstext lebensfremd
Ein Ghostwriter darf auf seiner Internetseite nicht damit werben, dass er „einer der Marktführer“ im Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings sei. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte sich auf seiner Internetseite als einer der Marktführer des wissenschaftlichen Ghostwritings präsentiert. So verlangt er je nach Umfang etwa für eine Dissertation zwischen 10.000 Euro und 20.000 Euro. Auf seiner Internetseite hatte der Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass das Angebot sich nur auf wissenschaftliche Texte für Übungszwecke beziehe, die erstellten Arbeiten nicht als eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule eingereicht werden dürften.
Wettbewerber hält Beklagten weder nach Umsatz noch nach Angebot für Marktführer
Der Kläger, ebenfalls
Gericht untersagt Verwendung der Formulierung "Marktführer"
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers dem Beklagten untersagt, mit der Behauptung zu werben, er sei Marktführer. Der Beklagte könne schon deshalb nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören, weil er ausschließlich verbotene Dienstleistungen, Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte zu erstellen, anbiete. Der Hinweis auf der Internetseite, dass die Arbeiten nur zu Übungszwecken verwendet werden dürften, sei ersichtlich nicht ernst gemeint. Es sei lebensfremd, dass jemand mehr als 10.000 Euro für einen bloßen Übungstext zahle.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2011
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
- Landgericht Wuppertal, Urteil vom 06.07.2010
[Aktenzeichen: 11 O 49/10]
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Dokument-Nr. 11158
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