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Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.01.2011
- V R 38/09 -
BFH: Kein Vorsteuerabzug beim Beteiligungsverkauf
Zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsumsätzen muss direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen
Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht nur, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder wie z.B. Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind demgegenüber unerheblich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Der zugrunde liegende Fall betrifft eine Industrieunternehmen, das im Allgemeinen steuerpflichtige Umsätze ausführt, die zum
Bundesfinanzhof verneint Vorsteuerabzug
Der Bundesfinanzhof verneinte den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 11256
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