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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 09.03.2011
- 36 O 160/07, 36 O 162/07 und 36 O 235/07 -
LG Magdeburg untersagt Anbieten von Sportwetten und Glücksspiel im Internet
Internetverbot verfolgt legitime Ziele der Bekämpfung von Spielsucht und Betrug
Unter Androhung von Ordnungsgeldern von bis zu 250.000 Euro und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten hat das Landgericht Magdeburg mehreren Glücksspielbetreibern untersagt, Glücksspiel und Sportwetten via Internet in Deutschland anzubieten.
Im zugrunde liegenden Fall hat die Lotto-Toto GmbH mit ihrer Klage insgesamt drei Prozesse gegen 11 Personen und Firmen aus Malta, England und Deutschland gewonnen. Die Beklagten hatten in der Vergangenheit - auch an Kunden in Deutschland gerichtet -
Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag
Das Landgericht Magdeburg gelangte zu der Überzeugung, dass die Beklagten mit ihrem Verhalten gegen den deutschen Glücksspielstaatsvertrag verstoßen (GlüStV). Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist es in Deutschland verboten öffentliche Glücksspiele im
Verbot des Internetglücksspieles kann wichtige Unterstützung bei Verhinderung von Spielsucht leisten
Das Internetverbot verfolgt ein zulässiges Ziel. Der Glücksspielstaatsvertrag dient der Verhinderung von Glücksspielsucht, der Begrenzung des Spielangebots, dem Jugend- und Spielerschutz sowie dem Schutz vor Betrug und Begleitkriminalität. Gerade im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2011
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
- Internet-Glücksspiel darf verboten werden
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009
[Aktenzeichen: 13 B 736/09]) - Private Sportwetten bleiben in Niedersachsen vorläufig weiterhin verboten
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.11.2010
[Aktenzeichen: 11 MC 429/10])
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Dokument-Nr. 11272
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