wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 09.03.2011
36 O 160/07, 36 O 162/07 und 36 O 235/07 -

LG Magdeburg untersagt Anbieten von Sportwetten und Glücksspiel im Internet

Internetverbot verfolgt legitime Ziele der Bekämpfung von Spielsucht und Betrug

Unter Androhung von Ordnungsgeldern von bis zu 250.000 Euro und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten hat das Landgericht Magdeburg mehreren Glücksspielbetreibern untersagt, Glücksspiel und Sportwetten via Internet in Deutschland anzubieten.

Im zugrunde liegenden Fall hat die Lotto-Toto GmbH mit ihrer Klage insgesamt drei Prozesse gegen 11 Personen und Firmen aus Malta, England und Deutschland gewonnen. Die Beklagten hatten in der Vergangenheit - auch an Kunden in Deutschland gerichtet - Sportwetten und Glücksspiele wie Roulette und Black Jack über das Internet angeboten.

Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag

Das Landgericht Magdeburg gelangte zu der Überzeugung, dass die Beklagten mit ihrem Verhalten gegen den deutschen Glücksspielstaatsvertrag verstoßen (GlüStV). Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist es in Deutschland verboten öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten. Dieses Verbot gilt sowohl für die öffentlichen Anbieter, wie die Lotto- und Toto GmbH als auch für alle privaten Anbieter, auch wenn sie aus dem Ausland kommen. Das Verbot des Internetglücksspiels verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht. Es steht damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Verbot des Internetglücksspieles kann wichtige Unterstützung bei Verhinderung von Spielsucht leisten

Das Internetverbot verfolgt ein zulässiges Ziel. Der Glücksspielstaatsvertrag dient der Verhinderung von Glücksspielsucht, der Begrenzung des Spielangebots, dem Jugend- und Spielerschutz sowie dem Schutz vor Betrug und Begleitkriminalität. Gerade im Internet, das für die potentiellen Spieler leicht zugänglich ist, kann ein Verbot des Internetglücksspieles einen wichtigen Schutz gewährleisten, da das Internet nur schwer kontrollierbar ist. Demgegenüber kann das Glücksspiel das stationär angeboten wird von den Aufsichtsbehörden kontrolliert werden. Auch das Bundesverfassungsgericht und der EuGH haben festgestellt, dass die Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht, der Jugendschutz und die Bekämpfung von Betrug legitime Ziele sind.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2011
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Glücksspielrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Glücksspiel | Internet | Jugendschutz | Lotto | Sportwetten | Verbot der ... | Verbot des ...

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11272 Dokument-Nr. 11272

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11272

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?