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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2011
- BVerwG 2 C 30.09, BVerwG 2 C 27.10 und BVerwG 2 C 48.10 -
BVerwG: Beamten muss bei dauerhafter Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes Verwendungszulage gewährt werden
Nach 18 Monaten ununterbrochener Wahrnehmung einer Aufgabe besteht Anspruch auf Zahlung einer Zulage
Einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden, ist eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auch für den Fall zu zahlen, dass die Übertragung auf Dauer angelegt wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls, eine Oberstudienrätin, ein Verwaltungsoberrat im Dienst eines Rentenversicherungsträgers und ein Regierungsoberrat im Landespolizeidienst, nahmen anstelle der ihrem Statusamt (jeweils Besoldungsgruppe A 14) zugeordneten Aufgaben über mehrere Jahre hinweg Aufgaben wahr, die einer nicht besetzten Planstelle der höheren Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet waren. Ihre auf die
Auch bei zeitlich unbeschränkter, "endgültig" oder "auf Dauer" übertragener Aufgabe besteht Anspruch auf Zahlung einer Zulage
Wenngleich höherwertige Ämter grundsätzlich im Wege der Beförderung zu besetzen sind, bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, einen Beamten für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höherbewerteten Funktion zu beschäftigen. Allerdings hat ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 09.05.2006
[Aktenzeichen: 11 K 2968/04] - Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.04.2009
[Aktenzeichen: 2 A 97/08]
- Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 05.06.2008
[Aktenzeichen: 3 K 132/08] - Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04.03.2010
[Aktenzeichen: 2 A 347/09]
- Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 26.02.2009
[Aktenzeichen: 3 K 424/06] - Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2010
[Aktenzeichen: 2 A 577/09]
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Dokument-Nr. 11560
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