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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2011
- 10 S 1857/09 -
VGH Baden-Württemberg: Carbon-Räder für Motorräder im Straßenverkehr zulässig
Mögliche Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Umrüstung auf Carbon-Räder nicht ausreichend nachgewiesen
Die Betriebserlaubnis eines Motorrads erlischt nicht, wenn es auf in Großbritannien hergestellte und den dortigen Sicherheitsanforderungen entsprechende Carbon-Räder umgerüstet wird. Die Zulassungsbehörde müsste hierfür zumindest den Nachweis erbringen können, dass durch den Einbau von Carbon-Räder die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Halter eines Motorrads MV Augusta und beabsichtigt dessen Umrüstung mit Carbon-Rädern. Das Regierungspräsidium Stuttgart lehnte es ab, ihm für das umgebaute
Zulassungsbehörde müsste Nachweise für mögliche Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Umrüstung auf Carbon-Räder erbringen
Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Die vorhandene Betriebserlaubnis für das
Beeinträchtigung des Handels mit Sonderrädern innerhalb der EU kommt Importverbot gleich
Durch die Weigerung, nach der Umrüstung mit den in Großbritannien hergestellten Carbon-Rädern die Fortgeltung der Betriebserlaubnis anzuerkennen, werde in die unionsrechtliche Warenverkehrsfreiheit eingegriffen. Der Handel mit diesen Sonderrädern innerhalb der Europäischen Union werde in einer Art beeinträchtigt, die einem Importverbot gleichkomme. Ein solches Verbot könne zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt sein. Die Zulassungsbehörde dürfe sich aber nicht auf eine allgemeine Vermutung stützen, sondern müsse ihre Einschätzung wissenschaftlich untermauern. Soweit sie sich auf das Vorsorgeprinzip berufe, müsse sie auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung belegen, dass die Existenz oder die Tragweite der behaupteten Gefahr nicht mit Sicherheit bestimmt werden könne.
Gesteigertes Gefährdungspotenzial durch Carbon-Räder nicht nachgewiesen
Diesen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online
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Dokument-Nr. 12117
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