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Amtsgericht Düren, Urteil vom 16.12.1981
- 8 C 465/81 -
Mietminderung bei feuchtem Keller nach Regenfällen
Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt
Ein Mieter kann die Miete um 5 % mindern, wenn der Keller nach Regenfällen feucht wird. Dies hat das Amtsgericht Düren entschieden.
Die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache sei beeinträchtigt, wenn ein Keller nach Regenfällen feucht wird, stellte das Amtsgericht Düren fest. Eine Mietminderung von knapp 5 % sei in diesem Fall angemessen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Düren (zt/WM 83, 30/pt)
- AG München zur Möglichkeit der Mietminderung bei Taubenbefall des Balkons und Feuchtigkeit im Keller
(Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2010
[Aktenzeichen: 461 C 19454/09]) - Mieter kann bei Radkeller-Verbot Miete mindern
(Amtsgericht Menden, Urteil vom 07.03.2007
[Aktenzeichen: 4 C 407/06]) - 5 % Mietminderung bei eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit des Kellers
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24.02.1986
[Aktenzeichen: 548 C 10867/85])
Jahrgang: 1983, Seite: 30 WuM 1983, 30
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Dokument-Nr. 12433
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