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Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 01.12.2011
- 10 K 939/08 -
Bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung eines ausschließlich privat genutzten PKW kann ein Freiberufler die 1 %-Regelung nicht anwenden
Ein Freiberufler, der aufgrund seiner geschäftlichen Verbindungen von einem Dritten einen PKW unentgeltlich zur Nutzung überlassen bekommt, muss Betriebseinnahmen in Höhe der Leasingraten ansetzen, wenn er den PKW ausschließlich privat nutzt. Eine Bewertung der gewährten Nutzungsmöglichkeit nach der sog. 1 %-Regelung kommt insoweit nicht in Betracht. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der auch nichtselbständig als Bankmitarbeiter tätig war und dem eine Firmengruppe über deren Steuerberater einen PKW unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte. Der Kläger hatte für die Firmengruppe Grundstücksobjekte vermittelt. In der Übernahme der Leasingraten sah das Finanzamt eine Kostenerstattung, die es in Höhe der Leasingraten beim Kläger als Betriebseinnahme ansetzte. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass die Betriebseinnahme lediglich auf der Grundlage der sog. 1 %-Regelung anzusetzen sei.
Das Hessische Finanzgericht folgte der Auffassung des Klägers nicht. Es stellte dabei heraus, dass auch Sachleistungen und Nutzungsvorteile, wie z.B. die Kraftfahrzeuggestellung, Betriebseinnahmen seien. Es könne letztlich dahinstehen, ob die PKW-Nutzungsüberlassung als Einnahme im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers zu erfassen sei. Denn in jedem Falle stelle sie nach den konkreten Umständen eine Betriebseinnahme im Rahmen einer vermittelnden Tätigkeit des Klägers dar, die sich außerhalb der nichtselbständigen Tätigkeit als Bankmitarbeiter abgespielt habe. Da der Kläger den PKW ausschließlich zu privaten Zwecken und nicht im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit genutzt habe, komme die Anwendung der sog. 1 %-Regelung nicht in Betracht. Vielmehr seien die Leasingraten in voller Höhe als sog. geldwerter Vorteil Betriebseinnahmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2011
Quelle: ra-online, Hessisches Finanzgericht (pm/pt)
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Dokument-Nr. 12806
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