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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2007
- 2-17 S 113/06 -
Auch in der Großstadt bestehen Mietminderungsansprüche wegen Belästigung durch umfangreiche Baumaßnahmen
Mietminderung in Höhe von 12 % ist gerechtfertigt
Die Wohnlage in der Innenstadt oder in einem Gewerbegebiet bedeutet nicht, dass langwierige und eher als vorübergehend einzustufende Baumaßnahmen, wie der Abriss und Neubau von Gebäuden, als normal anzusehen sind und sich deshalb nicht auf den Wohnwert in diesen Gebieten auswirken. Geht von einer Großbaustelle eine erhebliche Belästigung aus, so ist ein Mietminderungsanspruch in jedem Fall zu bejahen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
Im vorliegenden Fall wehrte sich ein
Abriss und Neubau sind als vorübergehende Maßnahmen zu sehen
Das Landgericht Frankfurt am Main kam zu
Vereinbarter Mietzins orientiert sich an "baustellenfreier" Umgebung
Auch wenn in Großstädten viel gebaut würde, so betreffe dies doch unterschiedliche Standorte. Die Umgebung eines bestimmten Hauses sei auch in Innenstadtlagen grundsätzlich über viele Jahre hin frei von Großbaustellen. Demnach orientiere sich
Mietminderung um 12 % ist angemessen
Den von dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/st)
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.07.2006
[Aktenzeichen: 33 C 4587/05-50]
- Mietminderung wegen erheblicher Belästigungen durch Baulärm in der Nachbarschaft
(Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 03.05.1982
[Aktenzeichen: 39 C 1706/81]) - 25 % Mietminderung bei erheblichem Baulärm in der Nachbarschaft ist angemessen
(Landgericht Darmstadt, Urteil vom 18.03.1983
[Aktenzeichen: 17 S 284/82])
Jahrgang: 2007, Seite: 316 WuM 2007, 316
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Dokument-Nr. 13295
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