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Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.10.1984
- 12 C 409/84 -
Vollständiger Heizungsausfall berechtigt zur Mietminderung
Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache
Fällt die Heizung im Januar vollständig aus, so berechtigt dies den Mieter zu einer Minderung der Kaltmiete um 50 %. Dies hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall fiel die Heizung
Keine zumutbare Nutzung zu Wohnzwecken möglich
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab den Mietern recht. Die Tauglichkeit
Zur Berücksichtigen war auch, dass
Mietsenkungsgesetz unbeachtlich
Das Gericht führte weiter aus, dass § 6 Mietsenkungsgesetz nicht einschlägig war. Das Mietsenkungsgesetz regelte lediglich die preisrechtliche Mietsenkung, wenn
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2012
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 1985, 1033/rb)
- Keine Heizung im Winter: 100 % Mietminderung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 20.10.1992
[Aktenzeichen: 65 S 70/92]) - 75 % Mietminderung wegen totalem Heizungsausfall während der Heizperiode
(Landgericht Berlin, Urteil vom 10.01.1992
[Aktenzeichen: 64 S 291/91]) - Keine Heizung und kein Warmwasser berechtigen zur Mietminderung von 50 %
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 04.06.1993
[Aktenzeichen: 64 T 69/93]) - Mietminderung wegen rostigem Wasser und Raumtemperatur von 16-18 °C in den Wintermonaten
(Amtsgericht Görlitz, Urteil vom 03.11.1997
[Aktenzeichen: 1 C 1320/96])
Jahrgang: 1985, Seite: 1033 GE 1985, 1033
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Dokument-Nr. 14276
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