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Landgericht Berlin, Urteil vom 16.02.1999
- 64 S 356/98 -
Feuchte mit Schimmel bedeckte Wände sowie verdreckter und von Ratten befallender Hof rechtfertigen Mietminderung
Recht zur Mietminderung ebenso bei nicht funktionierender Gegensprechanlage und fehlenden Anschluss zur Gemeinschaftsantenne
Sind die Außenwände der Wohnung feucht und mit Schimmel bedeckt, ist der Hof verdreckt und von Ratten befallen, funktioniert die Gegensprechanlage nicht und fehlt der Anschluss zur Gemeinschaftsantenne, so rechtfertigt dies eine Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der
Recht zur Mietminderung bestand
Das Landgericht Berlin entschied gegen die
Feuchte Wände
Soweit die Außenwände aller Zimmer der Wohnung sowie die Wände und Decke des Bads durchfeuchtet und in der Küche
Nicht funktionierende Gegensprechanlage, fehlender Anschluss zur Gemeinschaftsantenne und verdreckter mit Ratten befallener Hof
Diese Mängel haben nach Ansicht des Gerichts den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Fehlende Gemeinschaftsantenne stellt keinen Mangel der Mietsache dar
(Landgericht Berlin, Urteil vom 25.05.2012
[Aktenzeichen: 63 S 426/11]) - Defekte Gegensprechanlage: 5 % Mietminderung zulässig
(Landgericht Berlin, Urteil vom 02.12.1991
[Aktenzeichen: 67 S 364/91]) - Bei Schimmel in der Wohnung mindestens 10 % Mietminderung möglich
(Amtsgericht Norderstedt, Urteil vom 18.12.2009
[Aktenzeichen: 42 C 561/08]) - Rattenplage: Ratten im Hof können Mietminderung rechtfertigen
(Amtsgericht Aachen, Urteil vom 19.04.2000
[Aktenzeichen: 5 C 5/00])
Jahrgang: 2000, Seite: 345 GE 2000, 345 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2001, Seite: 986 NZM 2001, 986
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Dokument-Nr. 14525
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