wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 20.09.1995
41 C 75/95 -

Kein Minderungsrecht bei vorbehaltloser Mietzahlung trotz Kenntnis des Mangels

Billigungsfrist von 6 Monaten überschritten

Zahlt der Mieter seine Miete ohne Vorbehalt zwei Jahre weiter, obwohl er von einem Mangel Kenntnis hat, so ist sein Recht zur Mietminderung ausgeschlossen. Dem Mieter wird insofern nur eine Billigungsfrist von sechs Monaten zugestanden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da aufgrund des Gebells von einem Neufundländer eine Lärmbelästigung ausging. Die Vermieterin akzeptierte dies nicht. Ihrer Meinung nach haben die Mieter ihr Recht auf Minderung verwirkt. Hintergrund dessen war, dass von dem Hund schon seit fast 2 Jahren Lärmstörungen ausgingen, ohne dass die Mieter dies bemängelten.

Hundegebell berechtigt grundsätzlich zur Mietminderung

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Mieter. Ihnen habe kein Recht auf Mietminderung zugestanden. Zwar könne eine Lärmbelästigung durch Tierhaltung das Recht zur Mietminderung begründen. Ein solches Recht haben die Mieter jedoch verwirkt.

Verlust des Minderungsrechts wegen vorbehaltloser Weiterzahlung der Miete

Setzt ein Mieter trotz Kenntnis eines Mangels den Gebrauch der Mietsache fort und zahlt insbesondere den Mietszins in voller Höhe weiter, führt dies nach Ansicht des Amtsgerichts zum Verlust des Minderungsrechts. Dies folge aus einer entsprechenden Anwendung des § 539 BGB (neu: § 536 b BGB). Für die Geltendmachung des Minderungsrechts gesteht die Rechtsprechung eine Billigungsfrist von sechs Monaten zu (vgl. LG Hannover ZMR 1979, 47; LG Köln, Beschl. v. 06.10.1987 - 1 S 309/87 = WuM 1988, 15; LG Paderborn MDR 1989, 455; AG Frankfurt am Main WuM 1992, 242). Diese war hier weit überschritten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2013
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/WuM 1996, 31/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 1996, Seite: 204
NJ 1996, 204
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1996, Seite: 31
WuM 1996, 31

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16071 Dokument-Nr. 16071

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16071

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (1)

 
 
Sunny schrieb am 28.05.2021

Was für eine Schweinerei! Es kann tausend Gründe geben, wieso jemand zuwartet! Außerdem ändert es doch nichts an der Belästigung! Außerdem weiß man regelmäßig nicht, daß es für sowas Fristen gibt bzw. daß es immer bald gemacht werden muß...

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?