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Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 25.07.2013
AN 14 K 13.00535 -

Rundfunkbeitrag: Auch Menschen mit Behinderung müssen Rundfunkbeitrag zahlen

Heranziehung behinderter Menschen zu einem Drittelbeitrag verfassungskonform

Menschen mit Behinderung müssen nicht vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden.

Der am 1.1.2013 eingeführte Rundfunkbeitrag, der die alten Rundfunkgebühren ersetzt, war Gegenstand einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Geklagt hatte eine Frau mit schwerer Behinderung, die bisher nach den Regelungen der bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebühren, von der Zahlpflicht befreit war. Nach den neuen Regelungen des Rundfunkbeitrags muss er einen sogenannten Drittelbeitrag bezahlen.

Verwaltungsgericht Ansbach weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab

Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen den neuen Rundfunkbeitrag ab. Der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungskonform.

Drittelbeitrag bietet einen hinreichenden Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung

Auch die Heranziehung behinderter Menschen zu einem Drittelbeitrag sah das Gericht als rechtmäßig an. Einerseits genüge der Gesetzgeber so dem Gebot der Lastengleichheit, andererseits biete die Ermäßigung auf einen Drittelbeitrag einen hinreichenden Nachteilsausgleich für behinderte Menschen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2013
Quelle: ra-online, Bayerischer Rundfunk (pm/pt)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Rundfunkbeitragsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Behinderung | Behinderte | Rundfunkbeitrag | verfassungsgemäß

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Dokument-Nr.: 16405 Dokument-Nr. 16405

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Kommentare (4)

 
 
GAbriele Stöber schrieb am 26.11.2013

worin besteht der Nachteilsausgleich, wenn man als Schwerbeschädigter bisher keine Rundfunkgebühren bezahlt hat und nun ein Drittel bezahlen soll.

Ich verstehe die Logik nicht.

GAbriele Stöber schrieb am 26.11.2013

Ich bin auf Grund einer Schwerhörigkeit von der Rundfunkpflicht bis 7/2015 befreit. Das ist in meinem Schwerbehindertenausweis eingetragen. Ich würde verstehen, wenn nach Ablauf dieser Zeit eine neue Regelung greift. Aber zwischendurch mal was ganz anderes festzulegen und geltende Gesetze zu ändern, das kann ich nicht verstehen.

Christoph Auschner schrieb am 25.11.2013

Das Verwaltungsgericht Ansbach stellt in seiner Entscheidung lapidar fest, es gebe keine Hinweise auf eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Die Kammer setzt sich nicht einmal ansatzweise mit der Frage auseinander, ob es sich bei dem neuen Rundfunkbeitrag um eine Steuer in Form einer Zwecksteuer handelt, für deren Erhebung die Bundesländer nicht zuständig sind. Es liegen inzwischen zwei

Gutachten und eine Dissertation von namhaften Rechtswissenschaftlern vor, die zu dem überzeugenden Ergebnis kommen, daß der neue Rundfunkbeitrag verfassungswidrig ist. Ich werde das Gefühl nicht los, daß die Jurisdiktion, wenn es um die beiden anderen Gewalten des Staates und das liebe Geld geht, doch nicht so unabhängig ist, wie sie eigentlich sein sollte!

Beate Fendt schrieb am 20.11.2013

Die Neuregelung ist eingeführt worden, um die Bürger einzubinden, ob sie nun ein Gerät nutzen wollen oder nicht. Das ist gegen die Selbstbestimmung. Was soll daran verfassungskonform sein? Gelten unsere Grundrechte nicht mehr? Diese werden hier im Hinblick auf den Reibach des Staates, der hier auf unsere Kosten gemacht wird, nun nirgendwo mehr? Der Grund ist offensichtlich: Die vielen Millionen Mehreinnahmen sind es, die den Staat jucken. Wieder eine Quelle mehr gefunden, wie dem Bürger Geld aus der Tasche gezogen werden kann. Verfassungskonform??? Wir müssen uns wehren gegen diese Bevormundung.

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