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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.11.2001
13 U 8/01 -

Belastung eines Bankkontos nach Zahlung mit Kreditkarte in einem "Animierlokal" trotz Widerrufs durch den Kunden

Ein Bankkunde, der in einem sog. "Animierlokal" seine Bestellungen mit Kreditkarte beglichen und sich danach gegen den Ausgleich durch seine Bank gewandt hatte, hat gegen seine Bank bislang erfolglos auf Rückzahlung des von dieser ausgeglichenen Betrags i.H.v. 18.000,- DM geklagt. Mit Urteil vom 14.11.2001 das Oberlandesgericht Köln das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln bestätigt.

Der Kläger unterzeichnete nach einer vorausgegangenen Zechtour in einem Animierlokal in Hamburg zwischen 3.43 Uhr und 6.10 Uhr unter Verwendung der Kreditkarte neun sog. Belastungsbelege mit einem Gesamtbetrag von 18.000,- DM. Zuvor hatte er unter Verwendung einer anderen Kreditkarte mehrere Belege über insgesamt 2.840,- DM unterschrieben. Der Kläger vermochte sich nicht darin zu erinnern, ob er außer den Warenleistungen - nämlich eine größere Anzahl von Sektflaschen - auch die Möglichkeit wahrgenommen hatte, mit den "Animierdamen" in mehr oder minder intimer Weise zusammenzusein. Keine konkreten Angaben wusste er zudem zum Ablauf seines Besuchs und zum von ihm behaupteten hohen Alkoholkonsum zu machen. Nach dem Besuch in dem Etablissement suchte der Kläger nach einem kurzen Schlaf die Geschäftsstellen seiner Bank am Hamburger Flughafen und nach seiner Ankunft jene in Köln auf, um einen Ausgleich zu verhindern. Die Beklagte glich drei Tage später die eingegangenen Belastungsbelege aus und belastete dementsprechend das Konto des Klägers.

Nach der Entscheidung des 13. Zivilsenats ist die bei der Kreditkartenverwendung durch Belegunterzeichnung erteilte Weisung des Kreditkarteninhabers an die Bank, die zu Grunde liegende Geldschuld zu erfüllen, grundsätzlich unwiderruflich. Deshalb führe der Widerruf der Weisung nicht zu einer Versagung des Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten gegen den Kläger. Der Widerruf sei auch nicht deshalb zu beachten gewesen, weil der Kläger ihn unter anderem damit begründet hatte, dass er "sturzbetrunken und nicht Herr seiner Sinne" gewesen und zudem betrogen worden sei. Zwar treffe das Risiko, dass die Zahlungsanweisung des Kreditkarteninhabers unwirksam ist und kein Entgeltanspruch für die erbrachte Leitung besteht, das Vertragsunternehmen, hier also das Animierlokal. Der Kläger habe sich aber nicht damit begnügen können, die Unwirksamkeit der Verträge wegen infolge hohen Alkoholgenusses fehlender Geschäftsfähigkeit bzw. Sittenwidrigkeit oder Wucher anzuführen. Vielmehr habe er die Bank in die Lage zu versetzen gehabt, mit Aussicht auf Erfolg ein Recht zur Zahlungsverweigerung gegenüber dem Vertragsunternehmen geltend zu machen. Der Kläger habe schließlich keine Umstände vorgetragen, die eine Unwirksamkeit der Forderung des Animierlokals wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit oder Sittenwidrigkeit begründeten. Deshalb stehe ihm auch kein Recht zu, den Erstattungsanspruch der Beklagten deshalb zu verweigern, weil diese den von ihr gezahlten Betrag ohne weiteres zurückverlangen könnte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Fragen zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen eines Widerrufs der in der Unterzeichnung des Belastungsbelegs liegenden Weisung höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OLG Köln vom 11.12.2001

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