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Landgericht Berlin, Urteil vom 21.04.2008
- 63 S 210/07 -
Kein Recht zur Mietminderung bei Bordell im Haus sowie nicht abgeschlossener Haustür
Bordell in großstädtischem Wohnhaus stellt keinen Mietmangel dar
Befindet sich in einem großstädtischen Wohnhaus ein Bordell, so stellt dies für sich genommen keinen Mietmangel dar. Ein Recht zur Mietminderung besteht daher nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Haustür nachts nicht abgeschlossen ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter eines Wohnhauses seine Miete, da sich im Haus ein
Kein Recht zur Mietminderung wegen Bordell
Nach Auffassung des Landgerichts Berlin habe dem Mieter wegen des Bordells kein
Nicht abgeschlossene Haustür rechtfertigt ebenfalls keine Mietminderung
Darüber hinaus habe nach Ansicht des Landgerichts die in der Nacht nicht abgeschlossene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2009, 453/rb)
- Bordellbetrieb begründet nicht automatisch ein Mietminderungsrecht
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2012
[Aktenzeichen: XII ZR 122/11]) - Erdgeschossmieter darf zum Winterdienst sowie zum Abschließen der Haustür verpflichtet werden
(Landgericht Köln, Urteil vom 25.07.2013
[Aktenzeichen: 1 S 201/12]) - Bordell nutzt Wohnhauseingang - Mietminderung um 10 Prozent gerechtfertigt
(Landgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2008
[Aktenzeichen: 65 S 131/07])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2009, Seite: 453 GE 2009, 453
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Dokument-Nr. 18551
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