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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.09.2014
- 26 U 21/13 -
Zahnarzt muss bei Zahnersatz mit erheblichen Mängeln Neuanfertigung anbieten
Patient kann Behandlungsvertrag fristlos kündigen und Schmerzensgeld verlangen
Weist eine zahnprothetische Brücke so erhebliche Mängel auf, dass sie erneuert werden muss, muss der Zahnarzt dem Patienten eine Neuanfertigung anbieten. Unterlässt er dies, kann der Patient den Behandlungsvertrag fristlos kündigen, schuldet kein Zahnarzthonorar und kann seinerseits Schmerzensgeld beanspruchen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld ab.
Im zugrunde liegenden Streitfall ließ sich der heute 72 Jahre alte, beklagte Patient aus Bielefeld von 2006 bis Mai 2011 vom klagenden
Zahnarzt muss 2.500 Euro Schmerzensgeld zahlen
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Patienten Recht, wies die Klage ab und verurteilte den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 2.500 Euro Schmerzensgeld.
Zahnarzt muss sich erhebliche Behandlungsfehler zurechnen lassen
Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen stehe fest, dass der Beklagte den Behandlungsvertrag habe fristlos kündigen dürfen und dem Kläger auch kein zahnärztliches
Behandlungsfehler führten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Patienten
Die dem Kläger anzulastenden Behandlungsfehler hätten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Beklagten geführt, für die der Kläger ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro schulde. Die Fehler hätten eine Verlagerung des Kiefergelenks, eine Fehlbelastung der Muskulatur dieses Bereichs und später den Abbruch eines Zahnes zur Folge gehabt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Fehlerhafte Herstellung einer Zahnprothese: Anspruch auf Rückforderung bereits gezahlten Honorars nach Kündigung des zahnärztlichen Behandlungsvertrags
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.09.2013
[Aktenzeichen: 5 U 542/13]) - Zahnarzt muss Behandlungshonorar bei fehlerhaftem Zahnersatz zurückzahlen
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[Aktenzeichen: 10 O 6103/03])
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Dokument-Nr. 19148
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