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Landgericht Coburg, Urteil vom 20.12.2002
- 32 S 109/02 -
Explodierende Baukosten
Zur Frage, welche Bauleistungen mit einem vereinbarten Pauschalpreis abgegolten sind
Nicht nur Bauherr Staat, sondern auch manch privater Häuslebauer beklagt „explodierende Baukosten“. Eine Möglichkeit zur Kostendämpfung: Der Abschluss von Pauschalpreisverträgen. Doch auch dann sind nicht sämtliche Zusatzforderungen des Bauunternehmers ausgeschlossen.
Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem der Rohbau einer Garage für den Bauherrn letztendlich rund 1.000,- € teurer wurde als geplant. Der Pauschalpreis (rund 6.000,- €) bezog sich nämlich auf ganz bestimmte einzelne Bauleistungen und –materialien („Leistungspositionen“), nicht aber auf den kompletten Rohbau. Und weil eine nicht vereinbarte Leistungsposition zusätzlich notwendig wurde, muss der Bauherr jetzt „nachzahlen“.
Für seinen Garagenneubau holte der spätere Beklagte Angebote mehrerer Baufirmen ein. Dazu verschickte er detaillierte Leistungsverzeichnisse, die z. B. die Bodenplatte nach m² oder die benötigte Menge Stahl bezeichneten. Das Angebot der Klägerin sagte zu und es wurde ein Pauschalpreis von rund 6.000,- € vereinbart. Nach Abschluss der Arbeiten belief sich die Rechnung aber auf mehr als 8.000,- €: Die Klägerin machte zusätzliche Leistungen geltend. Dabei entfiel die eine Hälfte auf Mehrungen bei im Leistungsverzeichnis erfassten Positionen, die andere auf einen darin nicht enthaltenen sog. Ringanker (besonders verstärkter oberer Abschluss des Mauerwerks). Der Beklagte berief sich auf den Pauschalpreis und vertrat den Standpunkt, die über 2.000,- € „Nachschlag“ müsse er nicht bezahlen.
Die Wahrheit lag nach Auffassung des Landgerichts Coburg in der Mitte. Zwar sei ein Pauschalpreis vereinbart worden. Was von diesem erfasst sei, müsse jedoch anhand der Vertragsunterlagen ermittelt werden. Und die ergäben nicht den Vertragsinhalt „6.000,- € für Rohbau“. Der Pauschalpreis decke vielmehr hier nur die einzelnen Leistungspositionen ab. Mehrungen (in der vorliegenden Größenordnung) bei diesen seien nicht vergütungspflichtig. Anders liege der Fall dagegen beim Ringanker. Der sei nicht mit angeboten und deshalb zusätzlich zu bezahlen. Der Klage gaben die Richter damit in hälftiger Höhe statt. Nachdem sowohl Bauherr als auch –firma den Rechtsstreit zu 50 % verloren, wurden beide verurteilt, jeweils die Hälfte der Prozesskosten zu tragen.
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Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 17.01.2003
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