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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2014
15 Sa 982/14 -

Arbeitszeitkonto im Leih­arbeits­verhältnis: Kein Abbau von Plusstunden wegen fehlender Einsatzmöglichkeit beim Entleiher

Einseitige Verrechnung von Arbeitsstunden zu Lasten des Leiharbeitnehmers gesetzlich ausgeschlossen

Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden (§ 11 Abs. 4 Arbei­tnehmer­über­lassungs­gesetz – AÜG). Es ist danach dem Verleiher untersagt, auf dem Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen, weil er den Leiharbeitnehmer zu anderen Zeiten nicht bei einem Entleiher einsetzen konnte. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Der Arbeitgeber des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt Arbeitnehmerüberlassung und setzte die Arbeitnehmerin als Sachbearbeiterin bei Entleihern ein. Die Arbeitnehmerin erhielt unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit eine regelmäßige monatliche Vergütung auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit; ihre tatsächlichen Arbeitszeiten wurden in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Der Arbeitgeber berücksichtigte dort Zeiten, in denen er die Arbeitnehmerin nicht einsetzen konnte, zu Lasten der Arbeitnehmerin.

Plusstunden dürfen nicht wegen mangelnder Einsatzmöglichkeiten einseitig mit Minusstunden verrechnet werden

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat das Vorgehen des Arbeitgebers für unzulässig gehalten. Der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Zeitarbeit vom 22. Juli 2003, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, erlaube es nicht, auf dem Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeit besteht.

Verrechnung von Arbeitsstunden zulassende tarifliche Regelungen unzulässig

Selbst wenn der Tarifvertrag anders auszulegen wäre, dürfe das Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, nicht im Rahmen eines Arbeitszeitkontos auf den Leiharbeitnehmer verlagert werden. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zu Lasten des Leiharbeitnehmers sei gesetzlich ausgeschlossen; entgegenstehende tarifliche Regelungen seien unzulässig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 12.01.2015

Bei allem Verständnis, doch das habe ich allen Leiharbeitsfirmen schon seit Jahrzehnte gesagt, ob sie ihren Namen änderten oder sich neu erfunden haben spinnerisch! Das BAG und Landes­arbeits­gerichts Berlin-Brandenburg sollte hier aber noch weiter gehen müssen, da anscheinend es ja nicht auch vollkommend dort ausreicht das was hier geurteilt wurde als unzulässig war, sodass es schon auch einer derartigen Nötigung und erpresserischen Form moniert; - Zitat: Das der Arbeitgeber und das als; - (Arbei­tnehmer­über­lassungs­gesetz – AÜG) berücksichtigte dort Zeiten, in denen er die Arbeitnehmerin nicht einsetzen konnte, zu Lasten der Arbeitnehmerin, Leiharbeitnehmer - was ja wer auch dann trotz der gesetzlichen Regelung verfährt, nicht auch mehr in der Geschäftsfähigkeit damit stünde ein Verleiher zu spielen, gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 AÜG, zu können!

Recht so was hier das Landesarbeitsgericht Berlin damit mal wieder deutlich urteilte zu Recht, nun sollte es aber auch zusehen müssen, diesen Verleiher vom Markt zu setzen zu müssen, weil ja solche Klitschbuden gar nicht erst in der Lage wären solcher Tätigkeiten auszuüben zu dürfen!

MAD!

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