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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 18.11.2014
S 16 KR 1936/10 -

Krankenkasse muss Desensibilisierung bei multipler Chemikalien­unverträglichkeit nicht übernehmen

Chemikalien­unverträglichkeit stellt keine lebensbedrohliche Erkrankung dar

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass es sich bei der Hyper­sensibilisierung mit Neutralisations­vakzinen um eine neue Behandlungsmethode handelt, deren Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden müssen.

Die an einer multiplen Chemikalienunverträglichkeit (Multiple-Chemical-Sensitivity-Syndrom) erkrankte Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Hypersensibilisierungstherapie mit speziellen Impfstoffen, sogenannte Neutralisationsvakzinen. Die Krankenkasse lehnte dies ab, da die Behandlungsmethode vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht empfohlen worden und damit nicht als Kassenleistung zu zugelassen sei.

Kostenübernahme für neue Behandlungsmethode setzt positives Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses voraus

Das Sozialgericht Stuttgart gab der Krankenkasse Recht. Bei der Hypersensibilisierung mit Neutralisationsvakzinen handele es sich um eine neue Behandlungsmethode, deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ein positives Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses voraussetze. Die Kosten seien von der Krankenkasse auch nicht ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen zu übernehmen. Denn bei der multiplen Chemikalienunverträglichkeit handele es sich weder um ein seltenes, unerforschtes Krankheitsbild, noch um eine lebensbedrohliche Erkrankung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2015
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Kommentare (8)

 
 
Armin schrieb am 05.10.2015

Hier zeigt sich wieder wie sinnlos "G-BA" sein kann ... Wenn der Arzt eine Therapie verordnet oder vorschlägt muss die staatliche Krankenkasse zahlen - BASTA! Dann gäbe es zumindest in dieser Hinsicht keine Probleme.

MK antwortete am 06.10.2015

Zumindest sollte der Arzt darauf hinweisen, dass es kostentechnisch (meist) nicht übernommen wird.

Ali antwortete am 06.10.2015

Kasse kann nicht alles zahlen!! Sonst würden die Beiträge drastisch steigen.

Armin antwortete am 06.10.2015

DEr Arzt sollte eben nicht darauf hinweisen müssen, sondern die staatliche Krankenkasse ohne Ablehnungsmöglichkeit zahlen müssen - dann muss er auch auf nichts hinweisen.

Die staatliche Krankenkasse kann das sehr wohl bezahlen, die Beiträge steigen aufgrund eines schönen Lebens der dort Tätigen inkl. Verschwendungssucht ohnehin - das ist aber ein anderes Thema.

Robert Merz antwortete am 06.10.2015

Der Arzt kan leicht was verordnen, das dauert nur Sekunden bis Minuten. Und bringt einen zufriedenen Kunden. Aber die Kosten für manche/solche Behandlungen gehen in die 10.000ende.

Armin antwortete am 12.10.2015

Das ist ja richtig, aber wo ist das Problem?

Besser 10.000ende für eine -vielleicht unnütze- Behandlung als nur einen halben cent an die faulen Krankenkassenvertreter (sind auch nur Amtsträger die Verachtung verdienen) !

Manuela antwortete am 12.10.2015

Ich möchte anmerken, das der G-BA seine Berechtigung hat. Der medizinische und besonders der technische Fortschritt in der heutigen Medizin ist sehr groß. Einen Überblick über das heute Machbare im Gesundheitssystem haben Fachreferenten und Mitarbeiter im universitären oder staatlichen Instituten. So wird nach genormten Standards geprüft, ob medizinische Leistung wirklich einen zusätzlichen NUTZEN stiften, oder ob überwiegend ökonomische Gründe für die Verordnung einer bestimmten Therapie im Vordergrund stehen. Medizinische Sachleistungen zu Lasten der Solidargemeinschaft darf nach den gesetzlichen Vorgaben aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht in einem "Gießkanneprinzip" über die Versicherten ausgegossen werden. Dazu verweise ich auf § 12 Abs.1 Satz 1 SGB V, das Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen. In Satz 2 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, das Leistungen, die nicht notwendig, oder unwirtschaftlich sind,(...)von der Krankenkasse nicht zu bewilligen sind.

Armin antwortete am 12.10.2015

Indem das dumme staatliche Propagandageplappere nachplappert, wird es auch nicht besser. Sofern Sie auf universitäre staatliche Institute verweisen, stellt dies lediglich eine staatliche Organisationsverlagerung dar.

Zu Wirtschaftlichkeitsgründen: Da sollte man doch zunächst mal bei Werbung (wozu macht eine staatliche Behörde Werbung), Krankenkassenvertretern -eher faul als fleißig-, Anzahl der staatlichen Krankenkassen (Das ist der Witz mit dem "Wettbewerb") Dies sollte doch mal zum nachdenken anregen ...

Zu Ihrem SGB HInweis, das ist ja der nächste Witz mit dem Begriff "Sozial - das S in SGB", der Versicherte ist versichert wie bei anderen privaten Versicherungen (diese möchte ich mit dem Vergleich nicht verunglimpfen) auch, insofern hat auch jeder versicherte einen Leistungsanspruch.

Ergo soll gerade derjenige "unwirtschaftliche" Leistungen verweigern dürfen, der diese Unwirtschaftlichkeit mehr prägt als alles andere zusammen (der Staat) .... Dies führt zu einem adabsurdum System!

Ergo bleibt es bei meinen zutreffenden Aussagen und die die das vorliegende staatliche System vertreten an den Galgen!

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