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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 15.09.2015
4 K 1659/13.DA -

Grundsteuererhöhung in Rüsselsheim auf das Doppelte ist rechtens

Anhebung des Grundsteuersatzes hat keine "erdrosselnde Wirkung"

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat entschieden, dass eine Erhöhung der Grundsteuer B für das Jahr 2013 von 400 % auf 800 % des Steuermessbetrages in der Stadt Rüsselsheim zulässig ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Grundstückseigentümer der Stadt Rüsselsheim gegen die Erhöhung der Grundsteuer B für das Jahr 2013 von 400 % auf 800 %.

Prüfung der Rechtmäßigkeit des kommunalen Satzungsrechts unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle

Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies die Klage jedoch ab und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit des kommunalen Satzungsrechts aufgrund des im Grundgesetz den Gemeinden eingeräumten Grundsteuererhebungsrechts lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahingehend unterliege, ob die gesetzlichen Grenzen dieses Rechts sowie das verfassungsrechtliche Willkürverbot eingehalten worden seien. Dies sei vorliegend zu bejahen.

Möglicher Verstoß gegen § 93 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung muss nicht gerichtlich geprüft werden

Entgegen der Auffassung des Klägers sei zunächst nicht zu prüfen, ob ein Verstoß gegen § 93 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung vorliege, wonach die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen grundsätzlich zunächst aus den Entgelten für ihre Leistungen und erst im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hätten. Insbesondere vermittle diese Vorschrift dem einzelnen Bürger kein "subjektives Recht" auf Einhaltung dieses Grundsatzes. Dies sei vielmehr allein Sache der kommunalen Aufsichtsbehörden.

Grundsteuererhöhung hat keine "erdrosselnde Wirkung"

Die Grundsteuererhöhung verstoße auch nicht gegen das aus dem Sozialstaatsprinzip folgende Gebot sozialer Steuerpolitik und dem hieraus herzuleitenden "Erdrosselungsverbot". Denn eine "erdrosselnde Wirkung" einer Steuer sei erst dann anzunehmen, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen könnten. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Grundstücksbesitzer durch die Steuererhöhung an der Grenze ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angelangt seien. Insbesondere sei in der Gemeinde kein einziger Antrag auf Erlass der Grundsteuer gestellt worden, was grundsätzlich möglich sei, um eventuell vorhandene ungerechtfertigte Härten abzumildern. Auch eine wirtschaftliche Entwertung des Eigentums durch die Grundsteuererhöhung sei im Falle des Klägers bei einer aktuellen monatlichen Grundsteuerbelastung von ca. 56 Euro nicht ersichtlich.

Keine Willkür bei Erhöhung des Hebesatzes

Weiter sei die Erhöhung des Hebesatzes auch nicht willkürlich. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn die durch die Steuererhöhung erzielten Mehreinnahmen von der Kommune nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben, sondern etwa zur Kapitalbildung genutzt würden. Hiervon könne angesichts der defizitären Haushaltslage der Beklagten nicht ausgegangen werden, vielmehr benötige diese die Mehreinnahmen dringend zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben.

Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz verneint

Auch sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht erkennbar. Insbesondere liege der sachliche Grund für eine Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer gegenüber den übrigen Bürgern der Stadt Rüsselsheim gerade darin, dass Erstere über Grundeigentum verfügten. Schließlich sei es auch weder Aufgabe des Gerichts noch des Steuerzahlers, die kommunale Ausgabenpolitik, die nach Auffassung des Klägers zu der aktuellen Haushaltslage geführt habe, zu beurteilen, zumal im Rahmen der Steuererhebung die Frage eines Verschuldens unerheblich sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Armin schrieb am 06.10.2015

Der zugrundeliegende Sachverhalt ist wieder einmal eine bodenlose Unverschämtheit der staatlichen Institutionen, allein die angebliche begrenzte gerichtliche Überprüfbarkeit ist eine Frechheit. Vorliegend wird dadurch jedoch wiedereinmal der bestehende Unrechtsstaat (zu dessen Definition habe ich mich ja bereits mehrfach geäußert) in Deutschland bestätigt.

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