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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2015
1 K 1570/14 U -

Keine Umsatz­steuer­befreiung für "Gesundheitstelefon"

telefonischen Beratungsleistungen sind nicht als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin anzusehen

Telefonische Beratungsleistungen für Krankenkassen durch externe Drittanbieter sind weder in Form eines Gesundheitstelefons noch in Form von Patienten­begleit­programmen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin anzusehen und daher auch nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt für gesetzliche Krankenkassen ein sogenanntes "Gesundheitstelefon", über das Versicherte medizinisch beraten werden. Zudem führt sie sowohl für gesetzliche Krankenkassen als auch für Pharmaunternehmen sogenannte Patientenbegleitprogramme durch. Daran nehmen Patienten teil, die unter chronischen oder lang andauernden Krankheiten leiden und deren gesundheitliche Situation durch eine laufende Betreuung verbessert werden soll. Auch diese Betreuungsleistung wird telefonisch erbracht. Die Beratung erfolgt durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte; in mehr als einem Drittel der Fälle wird ein Arzt hinzugezogen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei seien, und stellte entsprechende Rechnungen. Dem ist das Finanzamt entgegengetreten.

Telefonischen Beratungsleistungen dienten nicht der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen

Die Klage beim Finanzgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Die telefonischen Beratungsleistungen der Klägerin seien weder in Form des Gesundheitstelefons noch in Form der Patientenbegleitprogramme Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Sie dienten nicht in hinreichendem Maße der Diagnose, Behandlung und - soweit möglich - Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Denn sie beruhten nicht auf medizinischen Feststellungen, die von entsprechendem Fachpersonal getroffen worden seien. Vielmehr basierten sie allein auf den - unter Umständen laienhaften - Angaben des Anrufers zu dem Krankheitsbild, zu dem dieser sich weiter informieren möchte. Vor diesem Hintergrund wiesen auch die Krankenkassen in ihren Internet-Auftritten ausdrücklich darauf hin, dass "ein medizinisches Informationsgespräch den Besuch beim Arzt nicht ersetzen" könne.

Grundsatz der steuerlichen Neutralität steht Versagung der Steuerbefreiung nicht entgegen

Die Beratungsleistungen hätten auch keinen hinreichend engen Bezug zu der von den behandelnden Ärzten der Anrufer durchgeführten Heilbehandlung. Zudem seien sie einer Beratung im Rahmen eines konkreten Arzt-Patientenverhältnisses nicht gleichartig. Deshalb stehe auch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einer Versagung der Steuerbefreiung nicht entgegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2015
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
FinanzrichtersindMafiosi schrieb am 13.11.2015

Begründet der Richter sein Urteil wirklich mit der Tatsache, dass

der anrufende Patient kein Arzt ist?

..massgeblich ist doch stattdessen nur,

ob die Telefonberatung durch einen Arzt ausgeführt wird.

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