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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.11.2015
- 9 U 26/15 -
Kein Regressverzicht der Gebäude- und Hausratsversicherung bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten
Nachbarschaftsverhältnis begründet keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
Wer einem Nachbarn im Rahmen einer Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden zufügt, für den die Gebäude- und Hausratsversicherung des Nachbarn eintritt, kann von der Versicherung in Regress genommen werden. Aus dem Nachbarschaftsverhältnis ergibt sich in diesen Fällen keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft aus Köln, nimmt den haftpflichtversicherten Beklagten, Hauseigentümer in Saerbeck, aus Anlass erbrachter Versicherungsleistungen in Regress. Dem bei ihr versicherten Nachbarn des Beklagten erstattete die Klägerin aus einer Gebäude- und
LG: Dem Nachbarn aus leichter Fahrlässigkeit zugefügter Schaden begründet keinen Regressanspruch der Versicherung gegen den Schädiger
Das Landgericht wies die Regressklage der Klägerin ab. Zur Begründung führte es aus, dass der einem Nachbarn aus leichter
Übernahme der Bewässerung des Gartens eines Nachbarn gehört grundsätzlich zu alltäglichen, unentgeltlich erbrachten Gefälligkeiten
Die Berufung der klagenden Versicherung war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat der Klägerin den geltend gemachten
Für einen zwischen dem Beklagten und seinem Nachbarn für den Fall einer leicht fahrlässigen Schädigung vereinbarten Haftungsausschluss gebe es keine Anhaltspunkte. Nach den übereinstimmenden Angaben des Beklagten und seines Nachbarn habe man sich hierüber keine Gedanken gemacht.
Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit nicht aus gutem Nachbarschaftsverhältnis herleitbar
Entgegen der Auffassung des Landgerichts lasse sich allein aus dem guten Nachbarschaftsverhältnis keine Haftungsbeschränkung auf grobe
Regressverzicht ist bei Schadensfällen im Rahmen eines Nachbarschaftsverhältnisses anzuerkennen
Der hinter der Annahme eines Regressverzichts stehende Gedanke - die Vermeidung der Belastung eines Mietverhältnisses - könne nicht ohne weiteres auf andere Konstellationen wie z.B. die Beschädigung des Hausrats des Vermieters durch den Mieter angewandt werden. Das Gebrauchsrecht des Mieters beziehe sich auf das Gebäude und nicht auch auf den Hausrat des Vermieters, für deren Versicherungsprämien der Mieter zudem in keiner Weise aufkomme. Anders bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22106
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