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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Nachbarschaftshilfe“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.11.2015
- 9 U 26/15 -

Kein Regressverzicht der Gebäude- und Haus­rats­versicherung bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten

Nachbar­schafts­verhältnis begründet keine Haftungs­beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz

Wer einem Nachbarn im Rahmen einer Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden zufügt, für den die Gebäude- und Haus­rats­versicherung des Nachbarn eintritt, kann von der Versicherung in Regress genommen werden. Aus dem Nachbar­schafts­verhältnis ergibt sich in diesen Fällen keine Haftungs­beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster ab.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft aus Köln, nimmt den haftpflichtversicherten Beklagten, Hauseigentümer in Saerbeck, aus Anlass erbrachter Versicherungsleistungen in Regress. Dem bei ihr versicherten Nachbarn des Beklagten erstattete die Klägerin aus einer Gebäude- und Hausratversicherung ca. 7.300 Euro für einen im August 2013 eingetretenen Wasserschaden. In langjähriger Übung übernahmen der Beklagte und sein Nachbar wechselseitig die Bewässerung der Hausgärten in der urlaubsbedingten Abwesenheit des jeweils anderen. So auch im August 2013. Während dieses Urlaubs des Nachbarn lief der in seinem... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 07.07.2015
- 3 U 1468/14 -

Nachbarhilfe aus Gefälligkeit: Nachbar haftet trotz Haft­pflicht­versicherung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Typischer Schadenseintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit sowie Abdeckung des Schadens durch Versicherung des Geschädigten begründet Haftungs­beschränkung

Verursacht ein Nachbar im Rahmen einer Gefälligkeit einen Schaden, so kann trotz bestehender Haft­pflicht­versicherung die Haftung nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein. Eine solche Haftungs­beschränkung ist dann anzunehmen, wenn im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit ein typischer Schaden eintritt und die Versicherung des Geschädigten für den Schaden aufkommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstückseigentümer erklärte sich dazu bereit, während eines Kuraufenthalts seines Nachbarn im Juni 2011 dessen Haus zu versorgen. Dazu gehörte auch die Bewässerung des Gartens mit Hilfe eines an der Außenzapfstelle des Hauses angebrachten Wasserschlauchs. Er drehte eines Tages nach der Bewässerung zwar die am Schlauch befindliche Spritze... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 02.04.2014
- 5 U 311/12 -

Fehler bei Montage einer Außenbeleuchtung können auch bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe zur Haftung führen

Kein stillschweigender Ausschluss der Haftung bei gefahrenträchtiger Arbeit und Haftpflichtversicherung für Nachbarschaftshelfer

Wer es auf Bitten eines Nachbarn übernimmt, die Montage einer Außenbeleuchtung und deren Verkabelung zu übernehmen, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, alleine wegen der Unentgeltlichkeit der Gefälligkeit von der Haftung befreit zu sein, sollte es wegen fehlerhafter Arbeiten zu Personenschäden kommen. Die Haftung kann sich auch auf Schäden Dritter erstrecken, die für den Helfer erkennbar mit der Lampe in Berührung kommen sollten. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz nunmehr entschieden.

Der Kläger im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit ist Mitarbeiter eines mit der Durchführung von Fassadenarbeiten beauftragten Unternehmens und stieß bei der Durchführung der Arbeiten auf einem Metallgerüst stehend, am 16. September 2009 gegen das stromführende Gehäuse einer Außenlampe im Eingangsbereich des eingerüsteten Anwesens. Die Lampe war von einem Nachbarn unentgeltlich auf... Lesen Sie mehr

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.12.2012
- 16 U 64/12 -

Nachbar haftet für Schäden durch Leitungswasser als Nutznießer nachbarlicher Gefälligkeiten

Versicherung kann Nachbarn für Schadensumme in Regress nehmen

Stellt ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn einen Außenwasseranschluss im Garten zur Verfügung, damit dieser Wasser für das Bauvorhaben auf seinem Grundstück nehmen kann, so haftet der Nachbar für Schäden, die durch Leitungswasser aus diesem Anschluss entstehen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Der beklagte Nachbar des zugrunde liegenden Streitfalls führte im Winter ein Bauvorhaben auf seinem Grundstück durch. Das für den Bau benötigte Wasser erhielt er von dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks, der ihm die Nutzung seines Außenwasseranschlusses gegen Übernahme der für das Wasser entstehenden Kosten gestattete. Der Beklagte ließ durch eine beauftragte Firma an dem vorhandenen... Lesen Sie mehr

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2012
- L 8 U 4142/10 -

Kein Unfallversicherungsschutz bei Bissverletzungen nach Angriff durch Hund des Nachbarn

"Gassi-Führen" des Nachbarhundes steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Wer den Hund seines Nachbarn "Gassi führt", steht dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Das spätere Opfer des zugrunde liegenden Falls hatte den Hund des Nachbarn schon oft versorgt. Als der Hundehalter sich unerwartet einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen musste, bat er den Mann, sich um den Hund zu kümmern. Dieser sagte zu, versorgte den Rottweiler mit Futter und Wasser und führte ihn aus. Am sechsten Tag kam es dann zur Katastrophe. Während eines nächtlichen... Lesen Sie mehr

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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.03.2011
- L 3 U 255/10 -

Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst

Arbeiten müssen über alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen und von wirtschaftlichem Wert sein

Nachbarschaftshilfen, die über den Rahmen alltäglicher Gefälligkeiten hinausgehen und von wirtschaftlichem Wert sind, fallen unter den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Somit steht also nicht nur ein Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auch derjenige, der beschäftigungsähnlich handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ruheständler ein zur Dachrenovierung aufgestelltes „Blitzgerüst“ genutzt, um in Nachbarschaftshilfe den Giebel der Doppelhaushälfte seines Nachbarn zu streichen. Für Arbeiten dieser Art war das Gerüst nicht geeignet, es stürzte um und der Ruheständler erlitt tödliche Verletzungen. Seine Witwe machte gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend, ihr... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 19.10.2006
- 1 A 17/06 -

Nachbarschaftshilfe unter Gemeinden ist bei Feuerwehr-Einsätzen grundsätzlich unentgeltlich

Gemeinden dürfen Aufwendungen für Nachbarschaftshilfe untereinander nicht durch Kostenbescheid geltend machen

Gemeinden, die nicht Standorte so genannter Schwerpunktfeuerwehren sind, müssen grundsätzlich kein Drehleiter-Fahrzeug anschaffen. Andere Feuerwehren müssen ihnen auf Anforderung ihr Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung stellen, wenn bei einem Einsatz eine Drehleiter benötigt wird. In den Fällen, in denen die Nachbarschaftshilfe kostenpflichtig ist, darf die Hilfe leistende Gemeinde der anderen Gemeinde die entstandenen Aufwendungen nicht durch Kostenbescheid in Rechnung stellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.

Die Samtgemeinde Bodenteich hatte dagegen geklagt, dass die Stadt Wittingen ihr die Kosten für den Einsatz eines Drehleiter-Fahrzeugs der städtischen Feuerwehr mit förmlichem Bescheid in Rechnung gestellt hat. Über ein solches Fahrzeug verfügt die Feuerwehr der Samtgemeinde nicht. Bei einem Scheunenbrand rückte daher nach Anforderung der Samtgemeinde das Drehleiter-Fahrzeug der Wittinger... Lesen Sie mehr

Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2005
- B 2 U 22/04 R    -

Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" bei Nachbarschaftshilfe?

Der Kläger war Eigentümer eines Reihenhauses, das Teil einer Reihenhausanlage war, die im Frühjahr und Herbst von den Nachbarn gemeinsam gereinigt wurde. Dabei halfen die Ehepartner bzw Familienangehörigen mit. Nach jedem Arbeitstag fand ein gemeinsames Grillen statt. Das benötigte Handwerkszeug brachte jeder selbst mit. Jeder arbeitete dort, wo Arbeiten anfielen.

Am Unfalltag schnitt der Kläger zunächst die Hecke. Die Miteigentümer B. und N. reinigten die gemeinsame Dachrinnenanlage vorne und hinten. Nach einer gemeinsamen Pause am Vormittag waren die Arbeiten kurz vor Mittag im Wesentlichen beendet. Es sollten nur noch die Gitter auf die Regenrinne aufgesetzt und Werkzeuge und Geräte weggeräumt werden. Zu diesem Zeitpunkt entschloss sich N.... Lesen Sie mehr