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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.06.2016
- 2-03 O 364/15 -
Aufklärungspflicht des Herstellers hinsichtlich Datenübermittlung bei Smart-TVs
Smart-TV-Käufer müssen auf Gefahr der Erhebung personenbezogener Daten bei Anschluss des Smart-TV an das Internet hingewiesen werden
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Unterhaltungselektronikhersteller weiterhin ohne vorherige Zustimmung des Nutzers personenbezogene Daten durch die Nutzung des sogenannten HbbTV-Dienstes bei Smart-TVs sammeln darf. Der Hersteller muss jedoch den Käufer eines Smart-TV darauf hinweisen, dass bei Anschluss des Smart-TV an das Internet die Gefahr besteht, dass personenbezogene Daten des Verbrauchers erhoben und verwendet werden.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen einen Unterhaltungselektronikhersteller in Bezug auf die Frage der Aufklärungspflicht des Herstellers hinsichtlich der Datenübermittelung bei Smart-TVs.
Erhebung personenbezogener Daten ohne vorherige Zustimmung kann nicht untersagt werden
Soweit der Beklagten die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen der Nutzung des sogenannten HbbTV-Dienstes bei Smart-TVs sowie der Einrichtung des Smart-TVs ohne vorherige Zustimmung untersagt werden sollte, hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen, da diese Daten nicht an die verklagte deutsche Gesellschaft, sondern vielmehr an die Betreiber der HbbTV-Dienste einerseits und die nicht verklagte ausländische Konzernmutter andererseits übermittelt werden. Ob die Datenübermittlung in der konkreten Art und Weise rechtmäßig war, hatte das Gericht daher nicht zu entscheiden.
Käufer von Smart-TVs müssen über Möglichkeit der Weitergabe personenbezogener Daten aufgeklärt werden
Allerdings ist die Beklagte verurteilt worden, Käufer eines Smart-TV darauf hinzuweisen, dass bei Anschluss des Smart-TV an das
Darstellung der AGB in derzeitiger Form unzumutbar
Die Klage hatte weiterhin Erfolg, soweit sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und die konkrete Form der Datenschutzerklärungen betraf. Das Gericht hat es als unzumutbar angesehen, dass diese auf jeweils über 50 Bildschirmseiten präsentiert werden und zu lang und nicht hinreichend lesefreundlich aufbereitet sind.
Weitere Klauseln mangels ausreichender Transparenz und Bestimmtheit ebenfalls untersagt
Schließlich hat das Gericht die Verwendung einer Vielzahl von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt. Gründe hierfür waren die nicht ausreichende Bestimmtheit und Transparenz im Hinblick auf den Umfang der Datenübermittlung und -verwendung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2016
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 22740
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