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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 06.04.2017
4 K 438/16.MZ -

Pflicht­mitglied­schaft für Pflegekräfte in rheinland-pfälzischer Landespflegekammer rechtmäßig

Berufsstand soll durch öffentlich-rechtliche Interessen­vertretung zur Sicherung des Fachkräftebedarfs und der Qualität gestärkt werden

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass gegen die kraft Gesetzes bestehende Mitgliedschaft aller in Rheinland-Pfalz tätigen Pflegekräfte (Altenpfleger, Gesundheits- und Kinder­kranken­pfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger) in der seit dem 1. Januar 2016 neu eingerichteten Landespflegekammer Rheinland-Pfalz keine verfassungs­rechtlichen Bedenken bestehen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine examinierte Krankenpflegerin, verweigerte zunächst die Übermittlung ihrer beruflichen Meldedaten an den Gründungsausschuss der Kammer, dessen Aufgabe es u.a. war, die beruflich Pflegenden zu registrieren.

Klägerin sieht in Pflichtmitgliedschaft Verstoß gegen das Grundgesetz

Mit einer Klage an das Verwaltungsgericht begehrte die Krankenpflegerin sodann die Feststellung, dass sie kein Mitglied der Pflegekammer sei. Sie machte geltend, dass die Vorschriften des Heilberufsgesetzes, mit denen die Verkammerung von Angestellten in Pflegeberufen geregelt worden seien, gegen das Grundgesetz verstießen; allenfalls sei eine Mitgliedschaft in der Interessenvertretung auf freiwilliger Basis rechtlich hinnehmbar.

Klage gegen Pflichtmitgliedschaft bleibt erfolglos

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Der Landesgesetzgeber habe die Errichtung der Landespflegekammer mit Pflichtmitgliedschaft ohne Verstoß gegen Grundrechte geregelt. Die mit der verpflichtenden Kammerzugehörigkeit verbundenen Einschränkungen seien auch vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung gerechtfertigt. Mit der Bündelung aller Berufsangehörigen der Pflegeberufe in einer eigenen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung solle der Berufsstand zur Sicherung des Fachkräftebedarfs und der Qualität in den Pflegefachberufen im öffentlichen Interesse gestärkt werden. Von einer Vereinigung mit freiwilliger Mitgliedschaft könne nicht in gleicher Weise eine sachgerechte Vertretung des Gesamtinteresses aller Berufsangehörigen gegenüber anderen Heilberufen, Krankenkassen und sonstigen Entscheidungsträgern im Gesundheitsbereich erwartet werden. Die Pflichtmitgliedschaft führe auch hinsichtlich des zu leistenden Kammerbeitrags nicht zu einer erheblichen, die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 24324 Dokument-Nr. 24324

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