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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 14.02.2017
- 4 U 1256/16 -
In Sachsen haften für Behandlungsfehler eines Notarztes die Rettungszweckverbände oder die Landkreise und kreisfreien Städte
Keine Haftung der Krankenkassen und ihrer Verbände
Kommt es während eines Rettungseinsatzes zu einem Behandlungsfehler eines Notarztes, so haften dafür in Sachsen entweder die Rettungsverbände oder die Landkreise und kreisfreien Städte, wenn sich diese nicht zu einem Rettungsverband zusammengeschlossen haben. Eine Haftung der Krankenkassen und deren Verbände besteht nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2011 verbrannte sich ein Kleinkind mit heißem Tee an Kopf-, Thorax- und Halsbereich. Im Rahmen des anschließenden Rettungseinsatzes kam es bei der Intubation durch eine
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Chemnitz wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach obliege die Verantwortlichkeit für die notärztliche Versorgung in Sachsen nicht den Landkreisen, sondern den Krankenkassen und ihren Verbänden. Der
Oberlandesgericht bejaht Haftung des Landkreises
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der
Verantwortlichkeit der Rettungszweckverbände oder der Landkreise und kreisfreien Städte für Fehler eines Notarztes
Zwar habe die
Andere Rechtslage als in Thüringen
Die Rechtslage sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht vergleichbar mit der in Thüringen, wo für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Chemnitz, Urteil vom 27.07.2016
[Aktenzeichen: 4 O 1942/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 232 GesR 2017, 232 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 2017, Seite: 246 NJ 2017, 246 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2017, Seite: 656 NVwZ 2017, 656
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Dokument-Nr. 24580
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