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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.06.2017
V R 3/17 und V R 4/17 -

Einräumung von Liegerechten in einem Begräbniswald kann umsatzsteuerfrei sein

Für Steuerfreiheit müssen räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen überlassen werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Einräumen von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen als Grund­stücks­vermietung umsatzsteuerfrei sein kann. Erforderlich ist hierfür, dass räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen überlassen werden, so dass Dritte von einer Nutzung der Parzelle ausgeschlossen sind.

In der Sache V R 3/17 hatte der Kläger als Betreiber eines Urnenbegräbniswaldes, der einer gemeindlichen Friedhofssatzung unterlag, Interessenten sogenannte Liegerechte (Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche) an Familien- oder Gruppenbäumen für Zeiträume von 20 bis 99 Jahren eingeräumt.

Verfahren V R 3/17: BFH bejaht Umsatzsteuerfreiheit

Der Bundesfinanzhof bestätigte die vom Finanzgericht angenommene Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, weil der Kläger geographisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und mit einer Nummerierung individualisierte Parzellen überlassen habe. Weitere Leistungsbestandteile wie die Information über freie Grabstätten, die Instandhaltung des Waldes und der Wege und die Bereitstellung von Bänken sah der Bundesfinanzhof nur als Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietung an.

Verfahren V R 4/17: BFH weist Sache zurück an Finanzgericht

Im Verfahren V R 4/17 genügte es dem Finanzgericht für die Steuerfreiheit, dass Leistungsgegenstand "konkret vermessene Baumgrabstätten" waren. Unklar war aber, ob den Kunden damit räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche überlassen wurden oder ob sie lediglich das Recht zur Beisetzung einer Urne im Wurzelbereich eines bestimmten Baums erlangt hatten. Der Bundesfinanzhof hob daher das klagestattgebende Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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