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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2018
- 1 StR 277/17 -
BGH: Angaben eines Tatverdächtigen gegenüber Arzt im Beisein eines Polizisten kann Beweisverwertungsverbot unterliegen
Befunderhebung des Arztes führt zur Selbstbelastung des Patienten
Muss sich ein Tatverdächtiger zur ärztlichen Behandlung zwingend selbst belasten und hört dies ein anwesender Polizeibeamter mit, so dürfen die Angaben gegenüber dem Arzt nicht verwertet werden. Es liegt ein Beweisverwertungsverbot vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2017 hatte das Landgericht Traunstein eine 75-jährige Frau wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ihr wurde vorgeworfen die Doppelhaushälfte, in der sie gelebt hatte, in Brand gesetzt zu haben. Das Landgericht war aufgrund von
Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Angeklagten. Er hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Gerichts. Es sei zu beachten, so die Bundesrichter, dass im Rahmen eines Strafverfahrens niemand gezwungen werden dürfe, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu einer Überführung aktiv beizutragen. Der Beschuldigte müsse frei entscheiden dürfen, ob und gegebenenfalls wie er im Strafverfahren mitwirken möchte. Eine solche eigenverantwortliche Entscheidung sei bei der Angeklagten nicht gegeben gewesen. Die
Bewusste Ausnutzung einer Zwangssituation durch Polizei
Die Kriminalkommissarin habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu keinem Zeitpunkt das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Traunstein, Urteil vom 03.04.2017
[Aktenzeichen: 6 KLs 402 Js 73330/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 1986 NJW 2018, 1986 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 409 NJW-Spezial 2018, 409 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2019, Seite: 36 NStZ 2019, 36 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2018, Seite: 767 StV 2018, 767
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Dokument-Nr. 27278
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