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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2019
- S 6 U 491/16 -
Explodierende E-Zigarette ist kein Arbeitsunfall
Mitführen eines E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus ist nicht betrieblich veranlasst
Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine in der Hosentasche explodiere E-Zigarette nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Das Mitführen eines E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus ist nicht betrieblich veranlasst, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zu der beruflichen Tätigkeit der 27-jährigen Klägerin gehörte die Müllentsorgung auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers. Sie nutzte ein E-Zigaretten-Gerät und führte einen Ersatzakku in ihrer Hosentasche mit. Nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale nahm sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Sie machte sich auf den Weg, den Müll in einem Container auf dem Firmenhof zu entsorgen. Der Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel führte dabei zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Klägerin.
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als
SG weist Klage ab
Das Sozialgericht Düsseldorf lehnte die Klage ab. Das Mitführen des Dienstschlüssels sei zwar mitursächlich für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2020
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28546
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