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Bundessozialgericht, Urteil vom 03.07.2020
- B 8 SO 15/19 R -
Anspruch auf Zinsen bei Nachzahlung von Sozialleistungen
Beginn der Verzinsung setzt einen "vollständigen Leistungsantrag" beim zuständigen Leistungsträger voraus
Wem zunächst zu Unrecht Sozialleistungen verwehrt werden und wer später eine Nachzahlung erhält, kann Anspruch auf Zinsen haben. Der Anspruch auf Verzinsung entsteht nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor.
Der beklagte Sozialhilfeträger bewilligte der Klägerin für die Zeit von August 2015 bis Juli 2016 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, übernahm dabei die Kosten der Unterkunft und Heizung aber nur teilweise. Den Antrag auf Überprüfung des bestandskräftigen Bewilligungsbescheids nach § 44 SGB X lehnte der Beklagte ab. Das SG verurteilte den Beklagten, auch die weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. In Ausführung des Urteils gewährte der Beklagte der Klägerin eine Nachzahlung, dessen
Ausführungen des Bundessozialgerichts zur Verzinsung von Sozialleistungen
Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2020
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)
- Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 26.06.2019
[Aktenzeichen: S 8 SO 861/19] - Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2019
[Aktenzeichen: L 2 SO 2656/19]
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Dokument-Nr. 29143
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