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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2021
- 8 AZR 488/19 -
Entgeltgleichheitsklage: Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts
Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit , begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die - vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Abteilungsleiterin beschäftigt. Sie erhielt im August 2018 von der Beklagten eine Auskunft nach §§ 10 ff. EntgTranspG, aus der u.a. das
LAG: Keine ausreichenden Indizien für Vermutung der Benachteiligung
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, es lägen schon keine ausreichenden Indizien iSv. § 22 AGG vor, die die
BAG bejaht unmittelbare Benachteiligung
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Aus der von der Beklagten erteilten Auskunft ergibt sich das
Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts begründet dieser Umstand zugleich die von der Beklagten widerlegbare -
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2021
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29742
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