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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.04.2021
- L 1 KR 405/20 -
Haarwuchsmittel ist nicht von der Krankenkasse zu zahlen
Arzneimittel nicht zur Behandlung von Haarausfall zugelassen
Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst grundsätzlich auch die Versorgung mit Arzneimitteln. Ausgeschlossen sind jedoch Arzneimittel, die überwiegend zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Dies gilt erst recht, wenn das zur Behandlung von Haarausfall verordnete Arzneimittel hierfür gar nicht zugelassen ist. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im hier vorliegenden Fall leidet der 31-jähriger Versicherter an Haarlosigkeit. Nach verschiedenen erfolglosen Therapien beantragte er die Übernahme der Kosten für ein zur Behandlung von Arthritis zugelassenes Medikament, welches - als Nebenwirkung - auch den
Anspruch auf Haarwuchsmittel auch nicht im Off-Label-Use
Die Richterinnen und Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Das streitige Medikament sei bei dem Versicherten ausschließlich mit dem Ziel eingesetzt worden, den nicht mehr vorhandenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2021
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30180
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