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Bundessozialgericht, Urteil vom 10.06.2021
- B 9 BL 1/20 R -
BSG: Blindengeld auch für Rentner im EU-Ausland
Trotz Verlegung des Wohnsitzes weiterhin deutsches Recht anwendbar
Eine früher in Deutschland lebende Rentnerin erhält auch dann deutsches Blindengeld, wenn sie inzwischen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die zwischenzeitlich erblindete Klägerin wohnte in Sachsen, bis sie vor mehreren Jahren nach
Trotz Verlegung des Wohnsitzes weiterhin sächsisches Landesrecht anwendbar
Das Bundessozialgericht hat demgegenüber den Beklagten verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem LBlindG zu gewähren. Trotz der Verlegung des Wohnsitzes von Sachsen nach
Bei Krankheit Sitz des zuständige Sachleistungskostenträger entscheidend
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten koordiniert die Verordnung im Bereich der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union das jeweils anwendbare nationale Recht in der Weise, dass Angehörige eines Mitgliedstaats nur dem Recht eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen. Das ist bei Geldleistungen wegen Krankheit an Rentner mit einer Rente aus einem Mitgliedstaat nicht das Recht des Wohnmitgliedstaats, sondern das des „anderen Mitgliedstaats, in dem der bei Krankheit zuständige Sachleistungskostenträger seinen Sitz hat. Hieraus ergibt sich im Falle der Klägerin, die eine deutsche Rente bezieht und bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Rheinland/Hamburg krankenversichert ist, die Anwendbarkeit des deutschen Rechts und in deren Folge die Anwendbarkeit des LBlindG.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2021
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30387
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