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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.04.2021
L 4 KR 187/18 -

Krankenkasse muss Spracherkennung für Förderschülerin übernehmen

Spracherkennung Dragon Naturally Speaking 2016 als Hilfsmittel für Behinderte zu werten

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Spracherkennung Dragon Naturally Speaking jedenfalls für behinderte Kinder ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Sicherung der Schulfähigkeit sein kann.

Geklagt hatten die Eltern einer damals neunjährigen Förderschülerin aus Ostfriesland, die seit einer frühkindlichen Hirnblutung an spastischen Lähmungen leidet. Nur unter größter Anstrengung konnte sie einen Stift halten und schreiben. Im Jahre 2016 beantragten die Eltern u.a. eine Computerausstattung mit Dragon Professional für Schüler für 595,- €.

GKV nicht für "Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens" zuständig

Die Kasse lehnte den Antrag ab, da es sich bei der Software um ein Produkt für die Allgemeinbevölkerung handele und kein Hilfsmittel für Behinderte. Für sog. "Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens" sei die GKV nicht zuständig. Außerdem könne das Mädchen die Spracherkennung unter MS-Windows nutzen. Für die barrierefreie Ausstattung von Schulen sei i.Ü. der Schulträger zuständig. Demgegenüber meinten die Eltern, dass die betreffende Software ein anerkanntes Hilfsmittel sei, das von anderen Kassen regelmäßig übernommen werde. Es sei eine wichtige Hilfe, da längere Schreibaufgaben bisher von einer Integrationskraft übernommen würden.

LSG: Kasse zur Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit verpflichtet

Das LSG hat die Kasse zur Erstattung der verauslagten Kosten verurteilt. Zu den Aufgaben der GKV gehöre auch die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit. Benötige ein Schüler aufgrund einer Behinderung ein Hilfsmittel um am Unterricht teilnehmen zu können oder die Hausaufgaben erledigen zu können, habe die Kasse dieses Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Bei Kindern sei ein großzügigerer Maßstab anzulegen um deren weiterer Entwicklung Rechnung zu tragen, so dass die Software hier als Hilfsmittel für Behinderte bewertet werden könne, das der Integration diene. Das Mädchen könne auch nicht auf die Spracherkennung von MS-Windows verwiesen werden, die jedenfalls 2016 noch nicht ausreichend entwickelt war. Eine Zuständigkeit des Schulträgers hat das Gericht verneint. Das Urteil ist rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2021
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 30466 Dokument-Nr. 30466

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 30.06.2021

Selbiges muss aber auch für die PKV gelten!

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