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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.04.2021
- L 4 KR 187/18 -
Krankenkasse muss Spracherkennung für Förderschülerin übernehmen
Spracherkennung Dragon Naturally Speaking 2016 als Hilfsmittel für Behinderte zu werten
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Spracherkennung Dragon Naturally Speaking jedenfalls für behinderte Kinder ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Sicherung der Schulfähigkeit sein kann.
Geklagt hatten die Eltern einer damals neunjährigen Förderschülerin aus Ostfriesland, die seit einer frühkindlichen Hirnblutung an spastischen Lähmungen leidet. Nur unter größter Anstrengung konnte sie einen Stift halten und schreiben. Im Jahre 2016 beantragten die Eltern u.a. eine Computerausstattung mit Dragon Professional für Schüler für 595,- €.
GKV nicht für "Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens" zuständig
Die Kasse lehnte den Antrag ab, da es sich bei der
LSG: Kasse zur Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit verpflichtet
Das LSG hat die Kasse zur Erstattung der verauslagten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2021
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30466
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