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Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 18.09.2020
- 36 C 495/20 -
Eigenbedarfskündigung zwecks Unterbringung einer Pflegekraft setzt nicht Benennung der Pflegeperson voraus
Keine Pflicht zur Aufnahme einer Pflegperson in eigene Wohnung trotz ausreichenden Platzes
Eine Eigenbedarfskündigung kann grundsätzlich darauf gestützt werden, dass die Wohnung zur Unterbringung einer Pflegekraft benötigt wird. Die namentliche Nennung der Pflegperson ist nicht erforderlich. Zudem besteht keine Pflicht des Vermieters die Pflegeperson in der eigenen Wohnung aufzunehmen, selbst wenn ausreichend Platz dafür vorhanden ist. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2019 erhielt der Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung in Stuttgart eine
Keine formelle Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung
Das Amtsgericht Stuttgart entschied, dass die
Keine Pflicht zur Aufnahme einer Pflegperson in eigene Wohnung trotz ausreichenden Platzes
Der Vermieter sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht verpflichtet, die
Kein Räumungsanspruch aufgrund Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung
Das Amtsgericht verneint schließlich dennoch einen Räumungsanspruch. Denn der Eigennutzungswunsch des Vermieters sei rechtsmissbräuchlich, da er direkt über seiner eigenen Wohnung eine leer stehende Wohnung zur Verfügung stehen hat.
Landgericht wies Berufung zurück
Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde vom Landgericht Stuttgart bestätigt und ist somit rechtkräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2021
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2021, 496/rb)
- Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2020
[Aktenzeichen: 13 S 125/20]
Jahrgang: 2021, Seite: 496 WuM 2021, 496
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Dokument-Nr. 30871
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