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Hessisches Landessozialgericht, Urteil
- L 8 KR 174/20 -
Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter richten sich auch nach dem Einkommen des privat versicherten Ehegatten
Versicherte wehrt sich gegen Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemanns
Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einem freiwillig Versicherten ist dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Ist dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, so sind auch dessen Einnahmen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen. Höherrangiges Recht werde hierdurch nicht verletzt, so der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Eine freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frau aus dem Main- Kinzig-Kreis wehrte sich gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge. Das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Krankenkasse hingegen verwies auf die sogenannten "Verfahrensgrundsätze Selbstzahler", nach welchen auch das Einkommen des
Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds ist zu berücksichtigen
Die Richter beider Instanzen bestätigten die Auffassung der
Diese Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2023
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 33226
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