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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2023
- X ZR 84/22 -
BGH: Fluggesellschaft haftet für verpassten Anschlussflug wegen fehlender Unterstützung eines auf Rollstuhl angewiesenen Fluggastes
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Verpasst ein auf den Rollstuhl angewiesener Fluggast seinen Anschlussflug, weil er als letztes das Flugzeug verlassen musste, und erreicht er sein Ziel dadurch mit einer großen Verspätung, so steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Die Fluggesellschaft ist in diesem Fall wegen Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 1 VO für die Ankunftsverspätung verantwortlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 wollten zwei Personen von Frankfurt a.M. über Budapest nach St. Petersburg fliegen. Einer der Personen war dabei auf einen
Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht bejaht Anspruch auf Kostenerstattung für Ersatzflug
Während das Amtsgericht Frankfurt a.M. die Klage abwies, bejahte das Landgericht Frankfurt a.M. zumindest den Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatzflug. Den Anspruch auf
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Ausgleichszahlung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Diesen stehe der Anspruch auf
Vorrangiger Ausstieg des auf Rollstuhl angewiesen Fluggastes
Die Beklagte sei hier nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen, die beiden Kläger nach Ankunft in Budapest vorrangig aussteigen zu lassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.08.2021
[Aktenzeichen: 30 C 4714/20 (45)] - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.06.2022
[Aktenzeichen: 2/24 S 173/21]
Jahrgang: 2023, Seite: 1033 MDR 2023, 1033 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2023, Seite: 2487 NJW 2023, 2487
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Dokument-Nr. 33394
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