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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21.02.2024
- T-536/22 -
Pflanzenschutzmittel: EU-Kommission darf trotz Risiken Genehmigung verlängern
Verlängerung der Zulassung - unter Auflagen
Die Ermittlung gewisser Risiken, die mit der Verwendung von Insektiziden verbunden sind, schließt nicht die Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs aus. Die Kommission als Risikomanagerin kann Maßnahmen zur Risikominderung vorschreiben, um die Risiken auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. Das hat der EuG entschieden.
Cypermethrin ist ein Insektizid aus der Gruppe der Pyrethroiden, das in der Europäischen Union weithin zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen eingesetzt wird. Seit 2006 gilt Cypermethrin als genehmigter Wirkstoff und wird in den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln gebracht. 2022 beantragte die nicht staatliche Organisation Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) bei der Europäischen Kommission die Überprüfung der Durchführungsverordnung mit der die
Kommission hat gewissen Spielraum
Mit seinem Urteil weist das Gericht die Klage ab. Es weist darauf hin, dass der Vorsorgegrundsatz die Unionsorgane verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt auszuschließen. Für die Risikobewertung bedarf es einer wissenschaftlichen Bewertung der Risiken und muss das Risikoniveau bestimmt werden, das für die Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erscheint. Die Risikobewertung ist ein wissenschaftlicher Vorgang, der Experten überlassen werden sollte. Die Bestimmung des Risikoniveaus, das für die Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erscheint, obliegt hingegen den Unionsorganen. Obwohl die Kommission im Verfahren zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2024
Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33768
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