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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2024
- V ZR 141/23 -
Klage auf Zustimmung zum Verkauf des Wohneigentums ist stets gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten
Unerheblich ist Regelung in Gemeinschaftsordnung zur Zustimmungspflicht der Wohnungseigentümer
Die Klage auf Zustimmung zum Verkauf von Wohneigentum ist nach Inkrafttreten des neuen Wohneigentumsrechts im Dezember 2020 stets gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Dabei ist unerheblich, ob die Gemeinschaftsordnung die Zustimmungspflicht der Wohnungseigentümer regelt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft im Rhein-Main-Gebiet wollte einer der Wohnungseigentümerinnen im November 2021 ihre Wohnung verkaufen. Die andere Wohnungseigentümerin verweigerte dazu aber ihre
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Büdingen der Klage stattgab, wie sie das Landgericht Frankfurt a.M. ab. Seiner Auffassung nach müsse sich eine Klage auf
Bundesgerichtshof hält ebenfalls Wohnungseigentümergemeinschaft für richtigen Klagegegner
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Beklagte sei nicht der richtige
Teilungserklärung von 2001 unerheblich
Dass die Teilungserklärung aus dem Jahr 2001 und damit vor Inkrafttreten des neuen Wohneigentumsrechts im Dezember 2020 stammt, hielt der Bundesgerichtshof für unerheblich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Büdingen, Urteil vom 12.08.2022
[Aktenzeichen: 2 C 94/22] - Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohneigentums richtet sich gegen Wohnungseigentümergemeinschaft
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.06.2023
[Aktenzeichen: 2-13 S 92/22])
Jahrgang: 2024, Seite: 650 GE 2024, 650 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 352 WuM 2024, 352
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Dokument-Nr. 34167
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