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Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 08.07.2024
- W 8 K 24.111 -
Ablehnung und Rückforderung ausbezahlter Corona-Neustarthilfe rechtmäßig
Klage einer selbstständigen Unternehmerin gegen IHK abgewiesen
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass ein Bescheid der IHK für München und Oberbayern (IHK), mit dem die Gewährung einer Corona-Neustarthilfe wegen Versäumnisses der Frist zur Endabrechnung abgelehnt und die ausgezahlte Neustarthilfe in vollem Umfang zurückgefordert wurde, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
Mit Bescheid der Beklagten vom 20. März 2021 wurde der Klägerin auf ihren Antrag eine Corona-Neustarthilfe in Höhe von 1.402,51 EUR für den beantragten Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 vorläufig gewährt. Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Im Bescheid war weiter bestimmt, dass die Beklagte sich den teilweisen und gegebenenfalls vollständigen Widerruf des Bescheids vorbehalte, für den Fall, dass die Klägerin gegen die in dem Bescheid festgesetzten Bestimmungen verstoße. Die Klägerin wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Die Endabrechnung sei bis zum 31. Dezember 2021 einzureichen. Bei der Beklagten ging innerhalb der vorgegebenen – zuletzt bis 31. März 2023 verlängerten – Frist keine Endabrechnung ein. Mit
IHK muss nicht noch einmal an die Frist zur Endabrechnung erinnern
Das VG hat entschieden, dass die Ablehnung der Neustarthilfe und die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34221
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