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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.09.2024
- C-330/23 -
"Ermäßigter" Preis in Werbeprospekt muss niedriger als "vorheriger" Preis sein
Aldi Süd verliert vor dem EuGH in Streit über Werbeprospekt
Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden. Das hat der EuGH entschieden und damit Aldi-Süds Werbung als irreführend eingestuft.
Eine deutsche Verbraucherzentrale beanstandet vor einem deutschen Gericht die Art und Weise, in der der Discounter Aldi Süd in seinen wöchentlichen Prospekten mit Preisermäßigungen oder „Preis-Highlights“, z. B. für Bananen und Ananas, wirbt: Bei den Ananas wurde ein "Preis-Highlight" von 1,49 Euro pro Stück angepriesen, während daneben ein durchgestrichener Preis von 1,69 Euro zu sehen war. Doch im Kleingedruckten war zu lesen, dass der tatsächliche niedrigste Preis in den vergangenen 30 Tagen bei 1,39 Euro lag – ein Preis, der unter dem beworbenen "Highlight" lag. Ein ähnliches Bild bot sich bei den Bananen: Hier wurde ein Preis von 1,29 Euro pro Kilo angegeben, begleitet von einem Rabatt von 23 Prozent und einem durchgestrichenen Preis von 1,69 Euro. Auch hier gab Aldi im Kleingedruckten an, dass der niedrigste Preis in den letzten 30 Tagen ebenfalls bei 1,29 Euro lag. Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass Aldi eine in der Werbung angegebene
Günstigste Preis der letzten 30 Tage als Maßstab
Der Gerichtshof antwortet, dass eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2024
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34413
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