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Amtsgericht München, Urteil vom 05.06.2024
- 158 C 24118/23 -
Für eine 2022 errichtete aber erst 2023 fertiggestellte Photovoltaik-Anlage ist keine Umsatzsteuer zu zahlen
Installateur einer Photovoltaik-Anlage muss Umsatzsteuer zurückzahlen
Eine an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden, wenn die Anlage erst nach dem 01.01.2023 fertiggestellt wurde.
Der Kläger beauftragte am 15.07.2022 die Beklagte mit der Installation einer
Seit 1.1.2023 keine Umsatzsteuer mehr auf Kauf bzw. Einbau privater Photovoltaikanlagen
Seit dem 01.01.2023 ist auf den Kauf bzw. Einbau privater Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG der
Photovoltaikanlage des Klägers unterliegt dem Nullsteuersatz
Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die Installation der
Photovoltaikanlage ist erst fertiggestellt, wenn der Kunde sie abgenommen hat und sie an das Stromnetz angeschlossen wurde
Der Zeitpunkt der Leistungserbringung hängt wiederum von der Art des Umsatzes ab. […] Eine (Montage- oder Werk-)Lieferung gilt […] als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhält. Das ist in der Regel erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34586
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