wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 18. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.10.2024
C-406/22 -

Die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat muss sich auf sein gesamtes Hoheitsgebiet beziehen

Es kann nicht nur ein Teil des Gebiets des betroffenen Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden

Der Gerichtshof der Europäischen Union präzisiert die Bedingungen für die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat durch einen Mitgliedstaat nach der Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren im Bereich des internationalen Schutzes. Er vertritt die Auffassung, dass das Abweichen eines Drittstaats von den sich aus der EMRK ergebenden Verpflichtungen nicht ausschließt, dass dieser Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann. Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen jedoch beurteilen, ob die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Abweichung die Einstufung in Frage stellen können. Im Übrigen entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat nur einen Teil des Gebiets eines Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Außerdem hat ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung im Bereich des internationalen Schutzes zu prüfen hat, einen Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Rahmen der von ihm durchzuführenden Gesamtprüfung von Amts wegen aufzugreifen.

2022 stellte der Kläger, ein moldauischer Staatsangehöriger, in der Tschechischen Republik einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete seinen Antrag damit, dass er in Moldau von Unbekannten bedroht worden sei, die ihn in der Vergangenheit angegriffen hätten, und dass es den Polizeibehörden nicht gelungen sei, die Täter zu identifizieren. Er führte außerdem aus, aufgrund der Invasion Russlands in die Ukraine nicht in seine Herkunftsregion zurückkehren zu wollen.

Die tschechischen Behörden lehnten diesen Antrag ab, wobei sie insbesondere berücksichtigten, dass die Republik Moldau - mit Ausnahme von Transnistrien - als sicherer Herkunftsstaat bestimmt worden sei. Dem Kläger sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass diese Einstufung in seinem konkreten Fall nicht zutreffe.

Das Regionalgericht Brno (Brünn) (Tschechische Republik), bei dem der Kläger einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Antrags eingelegt hat, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren im Bereich des internationalen Schutzes vorgelegt.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass ein Drittstaat die Kriterien, auf deren Grundlage eine Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat erfolgen kann, nicht allein deshalb nicht mehr erfüllt, weil er von seinem Recht Gebrauch macht, von den in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vorgesehenen Verpflichtungen abzuweichen. Die Erklärung, von dieser Abweichung Gebrauch zu machen, lässt für sich allein nämlich weder den Schluss zu, dass tatsächlich abweichende Maßnahmen ergriffen wurden, noch können daraus Rückschlüsse auf Natur und Umfang solcher Maßnahmen gezogen werden. Wird vom Recht auf Abweichung Gebrauch gemacht, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedoch beurteilen, ob die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts geeignet sind, die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat in Frage zu stellen.

EuGH: Einstufung als sicheres Herkunftsland nur bei Sicherheit in ganzem Gebiet möglich

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass es den Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht derzeit nicht möglich ist, nur einen Teil des Gebiets des betroffenen Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen. Die Kriterien für die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat müssen nämlich in seinem gesamten Hoheitsgebiet erfüllt sein.

Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass das nationale Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz befasst ist, der von einem Staatsangehörigen eines als sicherer Herkunftsstaat bestimmten Drittstaats gestellt wurde, einen Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten aufgreifen muss. Folglich muss das Regionalgericht Brno im Rahmen der Prüfung des bei ihm anhängigen Rechtsmittels sowohl die Abweichung der Republik Moldau von ihren in der EMRK vorgesehenen Verpflichtungen berücksichtigen, als auch den Verstoß der Tschechischen Republik gegen die Bedingung, wonach sich die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat auf dessen gesamtes Hoheitsgebiet beziehen muss.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2024
Quelle: EuGH, ra-online (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Asylrecht | EU-Recht
Urteile zu den Schlagwörtern: Republik Moldau | sicherer Herkunftsstaat

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 34644 Dokument-Nr. 34644

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil34644

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?