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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.2021
- 4 StR 167/21 -
Abwurf von Schottersteinen von einer Brücke auf einen Pkw spricht nicht zwingend für Absicht zur Herüberführung eines Unglücksfalls
Mögliche Absicht zur Beschädigung des Autodachs richtet sich nicht auf Verwirklichung einer verkehrsspezifischen Gefahr
Der Abwurf von Schottersteinen von einer Brücke auf einen fahrenden Pkw spricht nicht zwingend für die Absicht der Herbeiführung eines Unglückfalls im Sinne von § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB. Denn ist die Absicht des Täters lediglich auf die Beschädigung des Autodachs gerichtet, so richtet sich sein Vorstellungsbild nicht auf die Verwirklichung einer verkehrsspezifischen Gefahr. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Verden im Dezember 2020 einen Angeklagten unter anderem wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hatte von einer
Keine Strafbarkeit wegen absichtlicher Herbeiführung eines Unglücksfalls
Der Bundesgerichtshof verneinte die Verwirklichung des Tatbestands des vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in der Variante der beabsichtigten
Keine Verwirklichung einer verkehrsspezifischen Gefahr nach Vorstellung des Täters
Eine mögliche Absicht des Angeklagten, durch den Abwurf der
Keine Strafbarkeit wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
Der Bundesgerichtshofs sah zudem keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Verden, Urteil vom 14.12.2020
[Aktenzeichen: 1 Ks - 146 Js 29357/20 - 112/20]
Jahrgang: 2022, Seite: 409 NJW 2022, 409 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2022, Seite: 298 NStZ 2022, 298 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2022, Seite: 444 StV 2022, 444
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Dokument-Nr. 34649
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