Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.12.2004
- 5 AZR 597/03 -
Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Auch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist die GbR parteifähig
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.
Auf eine vorherige Anfrage haben die anderen Senate des Bundesarbeitsgerichts mitgeteilt, dass hiergegen keine Einwendungen bestehen bzw. an entgegenstehenden älteren Entscheidungen nicht festgehalten werde.
In dem zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um die Feststellung der Höchstarbeitszeit von Rettungssanitätern. Beklagter Arbeitgeber war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter ein Landkreis sowie zwei Hilfsorganisationen sind. Die Revision der beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde wegen Versäumung der Revisionsfrist als unzulässig verworfen.
Hinweis zur Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Teilurteil vom 16. September 2003, - 9 Sa 649/02 -
Werbung
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Arbeitsgerichtsverfahren aktiv und passiv parteifähig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung Nr. 87/04 des Bundesarbeitsgerichts
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 59
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil59
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.