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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.04.2008
L 3 KA 139/06, L 3 KA 149/06 -

Sechsjährige Wiederzulassungssperre für Kieferorthopädinnen zulässig

LSG Niedersachsen-Bremen bestätigt Wiederzulassungssperre für Kieferorthopädinnen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die sechsjährige Wiederzulassungssperre für Teilnehmer an einem Kollektivverzicht auf eine ärztliche Zulassung für rechtens erklärt. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit der Ärzte seien durch das überragende Gemeinschaftsgut, die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten sicherzustellen, gerechtfertigt.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Berufungen zweier Kieferorthopädinnen aus dem Landkreis Hildesheim zurückgewiesen, die 2004 im Rahmen des damaligen kollektiven Zulassungsverzichts der Kieferorthopäden in Niedersachsen ihre Zulassung zurückgegeben hatten und jetzt mit ihren Klagen die Wiederzulassung erstreiten wollten. Diese war abgelehnt worden, weil das Gesetz (§ 95 b Abs. 2 SGB V) eine sechsjährige Wiederzulassungssperre für Teilnehmer am Kollektivverzicht vorsieht, wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass infolge des massenhaften Verzichts die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten in einem Kreis nicht mehr gesichert ist. Eine solche Entscheidung hatte das zuständige Sozialministerium im Juni 2004 (u. a.) für den Landkreis Hildesheim getroffen.

Kieferorthopädinnen: sechsjährige Wiederzulassungssperre verstößt gegen das Grundgesetz

Die Klägerinnen hatten eingewandt, sie hätten unabhängig vom Kollektivverzicht ihre Zulassung in autonomer Entscheidung zurückgegeben. Außerdem sei die Entscheidung des Sozialministeriums rechtswidrig gewesen. Im Übrigen verstoße die sechsjährige Wiederzulassungssperre gegen das Grundgesetz.

Gericht: Klägerinnen haben sich dem Kollektivverzicht angeschlossen

Dem ist der 3. Senat des Landessozialgerichts nicht gefolgt. Angesichts der tatsächlichen Begleitumstände der 2004 abgegebenen Verzichtserklärungen ist dieser vielmehr davon überzeugt gewesen, dass sich die Klägerinnen dem Kollektivverzicht angeschlossen haben. Ob die Entscheidung des Sozialministeriums rechtmäßig war, ist unerheblich, weil diese Frage im Wiederzulassungsstreit nicht zu klären ist. Dies folgt aus der Notwendigkeit, mit einer Wiederzulassungssperre die Bemühungen der Krankenkassen zu schützen, nach einem Massenverzicht in möglichst kurzer Zeit neue Behandler für einen unterversorgten Landkreis zu finden. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind auch verfassungsgemäß, weil die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit der Kieferorthopäden durch das überragende Gemeinschaftsgut gerechtfertigt sind, die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten sicherzustellen. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.05.2008

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Hannover, Urteil
    [Aktenzeichen: S 43 KA 19/05]
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